Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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mitglieder,  namentlich  in  Bezug  auf  die  Ausübung  der  Rechtspflege,  endlich  die
Festsetzung  der  Apanagen,  Witthümer,  Aussteuern  und  Nadelgelder.  Das  Hausgesetz
  vom  1.  Jan.  1808  umfasste  theils  diese  Verhältnisse  nicht  vollständig,
theils  waren  auch  manche  Bestimmungen  desselben  mit  dem  jetzt  anerkannten
Rechtszustande  der  Familienmitglieder  nicht  mehr  vereinbar.  Auch  waren  bei
ihrer  Anwendung  öfters  Zweifel  und  Widersprüche  entstanden,  welche  einige  der
königlichen  Agnaten  veranlassten,  dem  Könige  ihre  Wünsche  in  Absicht  auf  eine
baldige  genaue  und  zeitgemässe  Festsetzung  ihrer  Verhältnisse  vorzutragen.  Mit
Berücksichtigung  dieser  Anliegen  und  zugleich  aller  noch  anwendbaren  ältern
und  neuern  Verordnungen  wurde  der  Eintwurf  eines  vollständigen  neuen  Hausgesetzes
  bearbeitet,  welches  endlich  im  Dec.  1826  den  versammelten  Ständen
und  zwar  zunächst  der  Kammer  der  Standesherrn  mitgetheilt  wurde.  Wenn
gleich  die  darin  enthaltenen  Gegenstände  nur  theilweise  einer  verfassungsmässigen
  Verabschiedung  zu  bedürfen  schienen,  so  gab  duch  der  König  einer  vollständigen
  Mittheilung  des  Entwurfes  den  Vorzug,  um  eines  Theiles  Richtung
und  Zweck  der  neuen  Vorschriften  im  Allgemeinen  vollständiger  wahrnehmen  zu
lassen,  andern  Theiles  die  zur  Verabschiedung  geeigneten  Bestimmungen  in  ihrer
Verbindung  mit  den  übrigen  T'heilen  des  Gesetzes  darstellen  und  beleuchten
lassen  zu  können.  Die  erste  Kammer  hatte  bereits  diesem  Entwurfe  ihre  Zustimmung
  ertheilt,  als  in  der  zweiten  Kammer  die  Durchführung  des  bei  den
Bestimmungen  der  Apanagen  als  Regel  angenommenen  Heimfallssystems,  welches
durch  das  Hausgesetz  vom  1.  Jan.  1808  eingeführt  worden  war,  Anstände  fand,
welche  die  königliche  Regierung  der  Berücksichtigung  werth  hielt  und  daher
einer  Kommission  zur  Prüfung  übergab.  Es  wurde  sofort  gedachter  Entwurf
nach  dem  Befehle  des  Königs  in  seinem  VII.  Abschnitte,  welcher  von  den  Apanagen,
  Sustentationsgeldern,  Mitgaben  und  Wittwengehalte  handelt,  umgearbeitet
und  im  J.  1828  der  zweiten  Kammer,  welche  sich  diesmal  allein  vollständig  versammelt
  hatte,  in  einer  neuen  den  Wünschen  der  Stände  entsprechenden  Gestalt
mitgetheill.e.  Das  königliche  Hausgesetz  vom  8.  Jan.  1828,  wie  es  aus
der  Verabschiedung  mit  der  Ständeversammlung  hervorging,  bildet  bis  auf  den
heutigen  Tag  die  magna  charta  des  Familienrechtes  des  königlichen  Hauses.  Es
wird  daher  im  Urkundenbuche  vollständig  mitgetheilt  (Urkunde  VI).  „Geschichtliche
  Begründung,  bei  voller  Berücksichtigung  aller  neuesten  Verhältnisse,  Achtung
  erworbener  Rechte  und  Sorge  für  den  künftigen  Wohlstand  der  königlichen
Familie,  Uebereinstimmung  mit  den  Interessen  der  Staatsgesellschaft,  dies  sind
die  bezeichnenden  Merkmale  dieses  neuen  Hausgesetzes,  wodurch  der  Rechtszustand
  des  Hauses  im  Allgemeinen  auf  eine  sichere,  mit  der  übrigen  Staatsverfassung
  übereinstimmenden  Weise  für  die  Dauer  festgesetzt  ist.“

Die  langjährige  Regierungszeit  K.  Wilhelms  I.  (1816—1864)  war  für  Württemberg
  eine  Aera  geistigen  Fortschrittes  und  materiellen  Gedeihens.  Auf  der
sicheren  Grundlage  einer  festbegründeten  Verfassung  wurde  die  Organisation  der
Landesverwaltung  und  die  Gesetzgebung  in  stetiger  Weise  weiter  entwickelt.
Die  Stürme  des  Jahres  1848  hatten  für  Württemberg  nur  eine.  vorübergehende
Bedeutung,  indem  die  geplante  Umgestaltung  der  Verfassung  im  radikalen  Sinne