Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Fünfter  Abschnit  t.
Von  Gebühren  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichrsbarkeit.

über
20  bi

s

50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

Rtl.

Gr.

In  Sachen

uͤber
50  bis
100Rtl.

incl.

200  Rtl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis

excl.

500Rtl.

von.
200  bis

excl.

Ril.  Gr.

Rt

Rtl.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere
1000

I.

 

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12

13
14

16

—

Auch  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  bei  Gegenständen,
welche  20  Rthlr.  oder  weniger  betragen,  nur  überhaupt  ein,  nach  vernunftigem
  Ermessen  in  jedem  Falle  billig  zu  bestimmendes  Pausch-Quantum,
  mit  Einschluß  der  baaren  Auslagen  und  Kopialien,  anzusetzn.

Bei  höheren  Gegenständen  ist  Folgendes  zu  beobachten:  -

Absolutorium  generale.  Dafuͤr  passiren,  wenn  eine  vermoͤgende
Vormundschaft  beendiget  ist,  2  bis  3  Rithlr.

Anmeldung  der  Beschwerde  und  Gesuche  zum  Protokolle.

Jedes  Gericht  ist  schuldig,  solche  Veranstaltungen  zu  treffen,  daß  Beschwerden
  und  Gesuche  gemeiner  Leute,  an  ordentlicher  Gerichtsstelle
zu  den  gewoͤhnlichen  Tageszeiten,  zum  Protokoll  angebracht  werden  koͤnnen.
  Dafuͤr  darf  in  der  Regel  nichts  genommen  werden.  Wenn  jedoch
der  Beschwerdefuͤhrer  oder  Bittsteller  vermoͤgend  ist,  und  der  Gegenstand
uͤber  50  Rthlr.  betraͤgt;  so  duͤrfen  fuͤr  das  Protokoll  angesetzt  werden

Assignation.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  derselben

Die  Ausfertigungsgebühren  werden  besonders  bezahlt.

Attest,  incl.  Ausfertigungsgebuhen
Aufkündigungeines  Kapitals,  Mieths-Kontrokts  u.  s.  w.
a)  Für  die  Aufnahme  derselben  zum  Protokolll

b)  Für  die  gerichtliche  Aufkündigung  selbst,  wie  für  ein  Dekret.

Aufwartungsgebühren  werden  für  die  an  ordentlicher  Gerichtsstelle

  gehaltenen  Termine  liquidirt,  nach  der  sub  Nr.  27.  Abschnitt  1.
bestimmten  Höhe.  "  »  ,

Auktion.  Siehe  Nr.  7.  Abschnitt  4.  sub  Litt.  a.  bis  k.

Ausfertigungsgebühren,  wo  sie  besonders  berechnet  werden  dürfen

Auszahlungs-Termin.

r

auf  Ansuchen  der  Interessenten  geschiehet;  so  werden  dafür  liquidirt

b)  Für  die  Ausfertigung  des  Solutions-Rezesses

In.  Rücksicht  der  Auszahlung  der  Gelder  egx  Depositorio,  siehe
sital-Termini.

Berechnung.  Wemn  sile  gerichtlich  geschiehet,  für  den  Termin#.

Bericht.  Wenn  solcher  von  den  Gerichten  durch  taxirte  Restripte
erfordert  oder  auf  Ansuchen  der  Partheien  erstattet  wirne

Bürgschaft.  Für  die  Aufnahme  eines  Bürgschafts-,  Expromissions-,
Cessions=  oder  Kautions-Instruments,  werden  die  Sägze  liquidirt,
welche  weiter  unten  sub  voce  Kontrakt  vorkommen,  und  macht  dabei

  die  Zahl  der  Interessenten  und  der  Umstand,  ob  eine  Certioration
  damit  verbunden  war  oder  nicht,  keinen  Unterschied.

Depo-Cession.

  Siehe  Nr.  12.  dieses  Abschnitts.
Decharge.  Auf  eine  abgelegte  Rechnung

 

a)  Wenn  die  Auszahlung  von  Geldern  gerichtlich  erfolgen  muß,  oder

Certioration.  Geschieht  sie  in  einem  besonders  dazu  anberaumten  Termin

 

 

Dekret.  Für  ein  Dekret,  welches  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß  #

 

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