Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
56 — 
Gebühren Taxe 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
— — — J— 
In Sachen 
  
Über 
incl. 
20 bis 
50 Rtl. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. [Ril. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
NRil. Gr. 
200 bis 
500 Ril. 
## 
Rrl. Gr. 
mehrere 
1000 
Rtlr. 
NKtl. Gr. 
  
18 
19 
— 
24 
— 
Wird das Dekret nicht schriftlich ausgefertigt, so kann dafür keine 
Daxe genommen werden. · ' 
Decretum ad agendum, 
Dekret, eben so. 
Decretum de alienando, oppignorando vel transigendo in Vor- 
mundschaftssachen. Dafür werden die nemlichen, jedoch bei bedeu- 
tenden Objekten in der fünften Kolonne die doppelten Sätze sub 
Nr. 16. genommen. 
Deposital-Gebühren. Diese Geböhren sollen nur ein für allemal, 
und zwar gleich bei Einzahlung der Gelder abgezogen werden, der- 
gestalt, daß demnächst bei Ausleihung solcher Gelder, deren Wieder= 
einziehung und Zurückgabe kein Abzug statt finden darf. 
(5§. 469. Tit. 2. der Depos. Ordnung.) 
Von den Interessen der aus dem Depositum ausgeliehenen Kapitalien 
dürfen keine Gebühren genommen werden. 
(§S. 469. ibid.) « 
Außer diesem Fall sind die Depositalgebühren folgendergestalt zu liquidiren: 
A. Beim Judizial-Depositorio. . 
a) Von baaren Geldern, Tresorscheinen und Banko-Noten, 1 Prozent. 
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Banko-Obligationen, Seehand- 
lungs-Abtien und allen andern zinsbaren Papieren und Pretiosen, 
von jeder Masse uberhaupt 1 bis 4 Rechlr. 
Anmerkung. Sobald eine Masse diese Aufbewahrungs-Gebühren 
ad b. einmal entrichtet hat; so ist deshalb nichts weiter abzufordern, 
Masse einkommen. 
(S. 471. 1. c. ) 
8. Beim Pupillar-Depositorio. « ; 
a)VonbaarcnGeldern,Trcsorscl)eincn,BaanNotenzProzan 
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Seehandlungs-Aktien und allen 
andern zinsbaren Papieren und von Pretiosen, überhaupt 1— 
4 Rtl.z und findet dabei dasjenige statt, was in der Anmerkung 
ad A. b. gesagt worden ist. 
c) In unvermgenden Vormundschaftssachen werden für die baaren 
Gelder, für die Dokumente u. s. w. gar keine Deposital-Gebuh-) 
ren genommen. . 
Für die Annahme eines Testaments ad Depositum. 16 Gr. 
bis 3 Rthir. 
Deposital-Extrakt statt der Quitung ercl. der Siegelgelder 
Deposital-Extrakrt aus den Manualien, nach Verhältniß der Weit- 
lauftigkeit und des Betrages der Masse incl. der Schreibgebühren, 
dem Rendanten 8 Gr. bis 3 Rrhlr. r · 
Deposital-Mandat. Fuͤr ein Mandat ad Depositium zur Annahme 
oder Verausgabung von baaren Geldern und Instrumenten, nach 
Verhältniß des zu vereinnahmenden oder zu verausgabenden Ob- 
jetts, die Sätze sub Nr. 16. dieses Abschnitts mit. .... 
Deposital-Termin. Wenn die Depositarien an den gewöhnlichen De- 
  
1 
Authorisations-Dekret, Approbations-- 
wenn auch in der Folge noch mehr Dokumente und Pretiosa in die 
  
  
  
posital-Tagen Gelder in Empfang nehmen oder auszahlen, können, ie 
1 
  
  
  
  
12 
  
  
l 
  
  
16 
  
  
— 
  
18 
  
 
	        
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