No.
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Gebühren Taxe
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten.
— — — J—
In Sachen
Über
incl.
20 bis
50 Rtl.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Ril. Gr. [Ril. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
NRil. Gr.
200 bis
500 Ril.
##
Rrl. Gr.
mehrere
1000
Rtlr.
NKtl. Gr.
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Wird das Dekret nicht schriftlich ausgefertigt, so kann dafür keine
Daxe genommen werden. · '
Decretum ad agendum,
Dekret, eben so.
Decretum de alienando, oppignorando vel transigendo in Vor-
mundschaftssachen. Dafür werden die nemlichen, jedoch bei bedeu-
tenden Objekten in der fünften Kolonne die doppelten Sätze sub
Nr. 16. genommen.
Deposital-Gebühren. Diese Geböhren sollen nur ein für allemal,
und zwar gleich bei Einzahlung der Gelder abgezogen werden, der-
gestalt, daß demnächst bei Ausleihung solcher Gelder, deren Wieder=
einziehung und Zurückgabe kein Abzug statt finden darf.
(5§. 469. Tit. 2. der Depos. Ordnung.)
Von den Interessen der aus dem Depositum ausgeliehenen Kapitalien
dürfen keine Gebühren genommen werden.
(§S. 469. ibid.) «
Außer diesem Fall sind die Depositalgebühren folgendergestalt zu liquidiren:
A. Beim Judizial-Depositorio. .
a) Von baaren Geldern, Tresorscheinen und Banko-Noten, 1 Prozent.
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Banko-Obligationen, Seehand-
lungs-Abtien und allen andern zinsbaren Papieren und Pretiosen,
von jeder Masse uberhaupt 1 bis 4 Rechlr.
Anmerkung. Sobald eine Masse diese Aufbewahrungs-Gebühren
ad b. einmal entrichtet hat; so ist deshalb nichts weiter abzufordern,
Masse einkommen.
(S. 471. 1. c. )
8. Beim Pupillar-Depositorio. « ;
a)VonbaarcnGeldern,Trcsorscl)eincn,BaanNotenzProzan
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Seehandlungs-Aktien und allen
andern zinsbaren Papieren und von Pretiosen, überhaupt 1—
4 Rtl.z und findet dabei dasjenige statt, was in der Anmerkung
ad A. b. gesagt worden ist.
c) In unvermgenden Vormundschaftssachen werden für die baaren
Gelder, für die Dokumente u. s. w. gar keine Deposital-Gebuh-)
ren genommen. .
Für die Annahme eines Testaments ad Depositum. 16 Gr.
bis 3 Rthir.
Deposital-Extrakt statt der Quitung ercl. der Siegelgelder
Deposital-Extrakrt aus den Manualien, nach Verhältniß der Weit-
lauftigkeit und des Betrages der Masse incl. der Schreibgebühren,
dem Rendanten 8 Gr. bis 3 Rrhlr. r ·
Deposital-Mandat. Fuͤr ein Mandat ad Depositium zur Annahme
oder Verausgabung von baaren Geldern und Instrumenten, nach
Verhältniß des zu vereinnahmenden oder zu verausgabenden Ob-
jetts, die Sätze sub Nr. 16. dieses Abschnitts mit. ....
Deposital-Termin. Wenn die Depositarien an den gewöhnlichen De-
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Authorisations-Dekret, Approbations--
wenn auch in der Folge noch mehr Dokumente und Pretiosa in die
posital-Tagen Gelder in Empfang nehmen oder auszahlen, können, ie
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