Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
4 In Sachen 
Gebühren-Tare gse . Man ics-od 
e — 20 bis is 100 bisl 200 bislbis 2u. 
fuͤr Stadt- auch Land= und Stadtgerichte in den großen 50 Rtl.100 Rll. 200 A.. 500 | mehrere 
#### incl. incl. ßexcl. excl. 1000 
Staͤdten. Fr. 
Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
  
  
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keine Gebühren liquidiren; wenn aber nach dem ausdrücklichen Antrage 
der Interessenten, mit Genehmigung des Kollegiums, wegen besonderer 
Umstände ein außerordentlicher Termin abgehalten werden muß: so 
erhält jeder der beiden Kuratoren bei Objebten über 50 bis 200 Rthlr., 
46 Gr. und der Rendant 8 Gr., bei Objekten von 200 bis 500 Rithlr. 
jeder Kurator 1 Rthl. und der Rendant 12 Gr. bei Objekten von 500 Rahlr. 
und darüber, jeder Kurator 1 Rthlr. 12 Gr. und der Rendant 1 Rehlr. 
Diäten. Siehe Kommissionsgebühren. 
Dokument. Siehe Kontrakt. 
Donatio inter vivos. Siehe Kontrakt. 
Donatio mortis causa. Siehe Testament. 
Ehestiftung. Siehe Kontrakt. 
Einkindschaft. Siehe Kontrakt. 
Erbtheilung. 
a) Wenn die Erbtheilung in einem Termine beendigt wird, so werden 
dafür entrichtet. 9H99HHH8 1 – 1 822S– 
b b. 
b) Sind dazu mehrere Termine nothwendig, so werden fuͤr den ersten und 112 4— 
in jeden folgenden Termin die Sätze sub Nr. 40. Abschnitt 4. liquidirt mit —1— 16 110# 44s„ 
c) Wird die Erbtheilung durch einen Kommissarius außerhalb der Gerichts- b. 
stelle nach dem Antrage der Partheien regulirt; so erhält die Sportel-Kasse 3— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
den Satz sub a., der Kommissarius aber die vorschriftsmäßigen Düten. 
d) Für die Ausarbeitung eines Erb- oder Auseinandersetzungs-Rezesses, werden die Sätze ad a. zugebilligt. In sehr 
wichtigen Fällen kann der höchste Satz ven 4 Rthlr. in der 5ten Kolonne bis auf 6 Rthlr. erhöhet werden. 
e) Für die Ausfertigung des Erbrezesses werden die doppelten sub 8. bestimmten Ausfertigungsgebühren liquidirt. 
Erbpachts-Kontrakt. Siehe Kontrakt. 
Erbzins-Kontrakt. Siehe Kontrakt. 
Exzitatorium, z. B. an den Vormund. Dafür können keine Taxen, wohl aber Kopialien= und Insi- 
nuations-Gebühren genommen werden. 
Familien-Fideikommiß. Wird ein Familien-Fideikommiß durch Vertrag errichtet so sind die Gebühren 
nach den unter Nr. 50. dieses Abschnitts bestimmten Sätzen zu liquidiren. Wird dasselbe durch eine letztwillige 
Verordnung errichtet; so finden die Nr. 81. dieses Abschnitts gegebenen Vorschriften Anwendung. Bei der 
Verlautbarung und Bestätlgung sind die Nr. 50. Litt. C. und F. bemerkten Sätze zum Grunde zu legen. 
Familienstiftung, Von Errichtung und Verlautbarung der Familienstiftungen gilt eben das, was in An- 
sehung der Familien-Fideikommisse verordnet ist. 
Grenzregulirun g. Dabei werden die vorschriftsmaßigen Kommissionsgebühren bewilligt. " 
Gütergemeinschaft. Insofern dieselbe durch einen Vertrag eingeführt oder ausgeschlossen wird, und nicht 
2 bei Gelegenheit der Ehepakten das Nöthige schon festgesetzt ist, die Sätze sub voce Kontrakt. 
ypothek. 
A. Zuolcderst wird festgesetzt, daß in Hypothekensachen bei Verfügungen und Verhandlungen, welche sonst 
bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzukommen pflegen, die für diese Gattung von Geschäf- 
ten bestimmten Sportelsätze genommen werden sollen. Wenn daher z. B. in einer Hypotheken-Angele- 
genheit irgend eine schriftliche Verfuͤgung erlassen werden muß, die keinen bestimmten Satz hat; so wer- 
den die in diesem Abschnitt der Sporteltaxe für schriftliche Verfügungen allgemein bestimmten Saͤtze ge- 
nommen. Wird eine Vorladung erlassen, so wird der fuͤr die Vorladungen hier allgemein bestimmte Satz 
liquidirt; und ist endlich ein Termin abzuhalten: fo sind, wenn in diesem Termine nicht etwa eine Hand- 
lung vorgenommen wird, die in dieser Taxe ihren eigenen Satz hat, diesenigen Gebühren anzusetzen, die 
hier Sub voce Termin vorkommen. 
  
8 Hier-
	        
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