Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

136  Geschäftsordnung  der  Berteilungsstelle.

behörde  bestätigt  sein,  daß  die  Übertragung  nach
Maßgabe  des  noch  zur  Verfügung  stehenden  Maulzkontingents
  zulässig  ist.

4.  Jeder  Antrag  auf  Zuteilung  von  Malzkontingenten
  hat  die  gewünschte  Kontingenthöhe  und
den  Zeitraum  ihrer  Gültigkeit  sowie  die  für  den
Antragsteller  zuständige  Steuerbehörde  zu  enthalten.

5.  Die  Brauerei,  der  ein  Kontingent  zugeteilt
worden  ist,  hat  den  Übernahmepreis  von  30  Mk.
für  den  Doppelzentner,  sowie  den  Zuschlag  von  2  Mk.
für  jeden  angefangenen  Doppelzentner  sofort  nach
Empfang  der  Rechnung  zu  bezahlen.

6  Die  Auszahlung  des  Ubernahmepreises  an  die
Veräußerer  des  Kontingents  erfolgt  erst  nach  Einlauf
  der  steueramtlichen  Bestätigung  über  die  Umschreibung
  des  Kontingents.

Die  Umschreibung  der  Kontingente  wird  bei  der
für  die  veräußernde  Brauerei  zuständigen  Steuerbehörde
  unter  Angabe  der  Menge,  des  Zeitraums
der  Gültigkeit  und  der  erwerbenden  Brauerei  durch
die  Verteilungsstelle  veranlaßt.

7  Die  Unkosten  der  Verteilungsstelle  und  ihrer
Geschäftsabteilung  werden  aus  den  Zuschlägen  bestritten.


Über  einen  etwa  verbleibenden  Überschuß  verfügt
das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps
unter  Beiziehung  eines  Ausschusses.  Der  Überschuß
wird  im  Interesse  des  bayerischen  Braugewerbes  zu
gemeinnützigen  Zwecken,  insbesondere  zur  Milderung
von  Kriegsschäden  verwendet.

8.  Anderungen  der  Geschäftsordnung  bleiben  vorbehalten.


München,  den  5.  Dezember  1916.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.