136 Geschäftsordnung der Berteilungsstelle.
behörde bestätigt sein, daß die Übertragung nach
Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Maulzkontingents
zulässig ist.
4. Jeder Antrag auf Zuteilung von Malzkontingenten
hat die gewünschte Kontingenthöhe und
den Zeitraum ihrer Gültigkeit sowie die für den
Antragsteller zuständige Steuerbehörde zu enthalten.
5. Die Brauerei, der ein Kontingent zugeteilt
worden ist, hat den Übernahmepreis von 30 Mk.
für den Doppelzentner, sowie den Zuschlag von 2 Mk.
für jeden angefangenen Doppelzentner sofort nach
Empfang der Rechnung zu bezahlen.
6 Die Auszahlung des Ubernahmepreises an die
Veräußerer des Kontingents erfolgt erst nach Einlauf
der steueramtlichen Bestätigung über die Umschreibung
des Kontingents.
Die Umschreibung der Kontingente wird bei der
für die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde
unter Angabe der Menge, des Zeitraums
der Gültigkeit und der erwerbenden Brauerei durch
die Verteilungsstelle veranlaßt.
7 Die Unkosten der Verteilungsstelle und ihrer
Geschäftsabteilung werden aus den Zuschlägen bestritten.
Über einen etwa verbleibenden Überschuß verfügt
das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
unter Beiziehung eines Ausschusses. Der Überschuß
wird im Interesse des bayerischen Braugewerbes zu
gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Milderung
von Kriegsschäden verwendet.
8. Anderungen der Geschäftsordnung bleiben vorbehalten.
München, den 5. Dezember 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.