Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Wo. 
Gebüßren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ktl. Gr. 
über 
5 bis 
100 Ril. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
von 
200 bis 
200Rtl. 500 Rtl. 
cxcl. 
Ktl. Gr. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
4000 
Rcükr. 
Ktl. Gr. 
  
  
K. Für die Eintragung einer gerichtlichen Taxe, oder einer Praekluso- 
ria, werden entrichte 
FF. Bei andern Eintragungen, welche die Dispositions-Befugnitz des Besiters 
beschränken, und sich aufein besonderes Dokument gründen, oder überhaupt 
bei Eintragungen, die in die zweite Rubrik gehören, kommt es in Rücksicht 
der dafür zu nehmenden Gebühren, wenn nicht etwa die Eintragung nach 
besondern gesetzlichen Vorschriften gratis erfolgen muß, darauf an, ob der 
Gegenstand der Eintragung nach Gelde geschätzt werden kann oder nicht; 
a) im erstern Falle werden für die Eintragung entrichtet 
b) im letztern Hale muß der hypothekenbuchführende Richter nach 
den, in der Einleitung zu dieser Sporteltaxe aufgestellten Grund- 
satzen arbitriren, zu welcher Kosten-Kolonne sich das Objekt quali- 
fizirt, und hiernach die ac a. bestimmten Sätze liquidiren. 
G. Bei Eintragung einer Kaution kommt es darauf an, ob die Summe 
bekannt ist, wegen welcher die Kaution intabulirt wird, oder nicht. Im 
erstern Fall wird der Satz der kompetenten Kosten-Kolonne gleichfalls mit 
genommen, und im letztern Falle muß der Richter nach den Umstän- 
den arbitriren, welche Kolonne zum Grunde zu legen sey. 
II. Der nemliche Grundsatz und gleiche Gebühren finden Anwendung 
bei Protestationen, welche in die dritte Rubrik gehdren. Wird eine 
Protestatio pro conservando loco in der Folge in eine wirkliche 
Hypothek umschrieben; so finden dann alle Sätze Anwendung, die 
bei Eintragung von Darlehnen vorgeschrieben sind. 
I. Das den rückständigen Kaufgeldern vorbehaltene Eigenthums- oder 
hypothekarische Recht, wird nach Maaßgabe §. 83. Tit. 2, der Hypo- 
theken-Ordnung ex ofticio nicht eingetragen. Wenn daher die Par- 
theien die Eintragung nachsuchen; so muß für dieselbe besonders, 
und zwar nach den Grundsäötzen wie bei Darlehnen, liquidirt werden. 
K. Für die Kimragung eines Darlehns, werden die Gebühren mit . 
und außerdem noch #u Prozent von dem Kapital entrichtet. Wo 
höhere Prozente eingeführt sind, hat es dabei das Verbleiben. 
L. Wenn ein Darlehn auf mehrere Grundstücke, die unter einer Juris= 
diktion gelegen sind, eingetragen wird; so koönnen die Prozentgelder 
nur einmal, die übrigen Gebühren aber von jeder besondern Eintra- 
gung, nur zur Haälfte angesetzt werden. " 
XI. Sind die Grundstücke, auf welche ein Darlehn eingetragen werden 
soll, verschiedenen Jurisdiktionen unterworfen; so werden die Prozent- 
gelder da erhoben, wo das Hauptgrundstück gelegen ist. Das Haupt- 
grundstück heißt hier dassenige, welches den größten aus den Hy- 
pothekenbüchern bonstirenden Werth hat. 
N. Bei Eintragung von Cessionen, Prioritäts-Cessionen, Subinskriptio= 
nen, Verpfändungen und Verkümmerungen eingetragener Posten, 
oder bei Vermerkung irgend eines andern Notati, finden keine Pro- 
zenteelder statt; dagegen werden die einfachen Eintragungsgebühren mit 
erhoben. 
2 
4 
  
  
4 
  
  
8 
  
12 
12 
12 
16 
16 
  
  
  
  
õ 
O. Fuͤr die Eintragung eines Geschenkes, finden alle Saͤtze wie bei Darlehnen statt. 
P. Für die Eintragung der Ehegelder, des Gegenvermächtnisses, u. des 
O. Für eine Löschung wird eben so viel bezahlt, wie für die Eintragung der 
zentgelder aber fallen hinweg. 84* 
  
  
16 
16 
  
12 
  
1b. 
  
  
112 
Leibgedinges, finden alle Sätzesub Litt. N. statt. 
zu loschenden Post; die Pro- 
R. Für
	        
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