Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebüh 
  
ren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte 
in den großen Städten. 
(Die Einleitung siehe Pag. 3.) 
  
Erster Abschnitt. 
Von den Gebühren im ordentlichen Prozeß. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
  
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200Rtl. 
exel. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
exel. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtlr. u. 
daruͤber. 
Ktl. Gr. 
  
EGCG # Oo0 
s 
  
Wenn der Gegenstand des Streits nur 20 Rthlr. oder weniger betraͤgt; so fin- 
den keine Taxen statt, sondern es werden, je nachdem der Betrag des Ge- 
genstandes der Summe von 20 Rthlr. mehr oder weniger sich nähert, 
nur überhaupt 8 Gr. bis 1 Rthlr. 8 Gr. Protokollgebühren angesetzt. 
In Injuriensachen zwischen Personen vom gemeinen Bürger= oder 
Bauernstande, sind zu entrichten: 
a) an Protokollgeböhren . .. . . . .8Gr. 
b) für die Abhoͤrung eines jeden vorgeschlagenen Zeugen . 2 Gr. 
c) fuͤr das Erkenntnißß. 66r. 
d) fuͤr dessen Ausfertigung, wenn der beleidigte Theil solche 
auf Kosten des Beleidigers verlant 
Bei höheren Gegenständen werden die Gebäöhren nach 
des Objekts folgendermaaßen festgesetzt: . 
uͤr die zum Protokoll erklaͤrte Anmeldung der Klage, und fuͤr die darauf zu 
erlassende Verfuͤgung, insofern letztere blos muͤndlich erfolgt, zusammen 
Ist eine schriftliche Borladung des Klägers zur Aufnahme der vollstän- 
digen Klage erforderlich; so werden dafür entrichttt 
Der ad 4. gedachte Satz wird auch genommen, wenn der Kläger mit 
der Klage schriftlich zurückgewiesen werden muß. 
Für die Einziehung der Information vom Kläger, und Aufnahme der Klage 
Sollte die Einzithung der Information und die Aufnahme der Klage, 
wegen besonderer Weitläuftigkeit der Sache, in einem Termine nicht 
beendigt werden können; so wird für jeden der folgenden der nie- 
drigste ad 6. bestimmte Satz genommen. 
Anmerkungen. 1) Die interventio principalis ist ein besonderer 
Prozeß, und wird also auch in Ansehung der Gebühren so behandelt. 
Hingegen wird bei der interrentione nccessoria für die Einziehung der 
Information darüber, und für Aufnehmung derselben, nur die Hälfte des 
ad 6. bestimmten Satzes genommen. Im weitern Verfolg wird diese 
Intervention mit der Hauptsache zugleich verhandelt, und der Interve- 
nient wie jede andere an einem Prozeß Theil nehmende Parthei, betrachtet. 
2) Mit der Litis-Denunziation und Adzitation hat es gleiche Bewandnif, 
wie mit der interventione accessoria. Insofern aber der Litis-De- 
nunziant und Denunziat über das Fundament des Regresses mit ein- 
ander streiten, ist solches ein besonderer Prozeß. 
3) Bei der Rekonvention, wenn sie nach Vorschrift der Allgemeinen 
Gerichtsordnung in einem Prozeß mit der Klage verhandelt werden 
muß, können keine besonderen Sätze vorkommen. MuW aber die 
Wiederklage in separato ausgeführt werden; so ist sie als ein be- 
sonderer Prozeß auch in Ansehung der Kosten zu behandeln. 
àI r. 
Verschiedenheit 
  
  
  
  
  
  
12 
  
  
12 
12 
16 
  
  
  
16 
16 
  
  
8 Für
	        
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