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Gebüh
ren-Tare
für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte
in den großen Städten.
(Die Einleitung siehe Pag. 3.)
Erster Abschnitt.
Von den Gebühren im ordentlichen Prozeß.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200Rtl.
exel.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
exel.
Rtl. Gr.
von
500 bis
2000
Rtlr. u.
daruͤber.
Ktl. Gr.
EGCG # Oo0
s
Wenn der Gegenstand des Streits nur 20 Rthlr. oder weniger betraͤgt; so fin-
den keine Taxen statt, sondern es werden, je nachdem der Betrag des Ge-
genstandes der Summe von 20 Rthlr. mehr oder weniger sich nähert,
nur überhaupt 8 Gr. bis 1 Rthlr. 8 Gr. Protokollgebühren angesetzt.
In Injuriensachen zwischen Personen vom gemeinen Bürger= oder
Bauernstande, sind zu entrichten:
a) an Protokollgeböhren . .. . . . .8Gr.
b) für die Abhoͤrung eines jeden vorgeschlagenen Zeugen . 2 Gr.
c) fuͤr das Erkenntnißß. 66r.
d) fuͤr dessen Ausfertigung, wenn der beleidigte Theil solche
auf Kosten des Beleidigers verlant
Bei höheren Gegenständen werden die Gebäöhren nach
des Objekts folgendermaaßen festgesetzt: .
uͤr die zum Protokoll erklaͤrte Anmeldung der Klage, und fuͤr die darauf zu
erlassende Verfuͤgung, insofern letztere blos muͤndlich erfolgt, zusammen
Ist eine schriftliche Borladung des Klägers zur Aufnahme der vollstän-
digen Klage erforderlich; so werden dafür entrichttt
Der ad 4. gedachte Satz wird auch genommen, wenn der Kläger mit
der Klage schriftlich zurückgewiesen werden muß.
Für die Einziehung der Information vom Kläger, und Aufnahme der Klage
Sollte die Einzithung der Information und die Aufnahme der Klage,
wegen besonderer Weitläuftigkeit der Sache, in einem Termine nicht
beendigt werden können; so wird für jeden der folgenden der nie-
drigste ad 6. bestimmte Satz genommen.
Anmerkungen. 1) Die interventio principalis ist ein besonderer
Prozeß, und wird also auch in Ansehung der Gebühren so behandelt.
Hingegen wird bei der interrentione nccessoria für die Einziehung der
Information darüber, und für Aufnehmung derselben, nur die Hälfte des
ad 6. bestimmten Satzes genommen. Im weitern Verfolg wird diese
Intervention mit der Hauptsache zugleich verhandelt, und der Interve-
nient wie jede andere an einem Prozeß Theil nehmende Parthei, betrachtet.
2) Mit der Litis-Denunziation und Adzitation hat es gleiche Bewandnif,
wie mit der interventione accessoria. Insofern aber der Litis-De-
nunziant und Denunziat über das Fundament des Regresses mit ein-
ander streiten, ist solches ein besonderer Prozeß.
3) Bei der Rekonvention, wenn sie nach Vorschrift der Allgemeinen
Gerichtsordnung in einem Prozeß mit der Klage verhandelt werden
muß, können keine besonderen Sätze vorkommen. MuW aber die
Wiederklage in separato ausgeführt werden; so ist sie als ein be-
sonderer Prozeß auch in Ansehung der Kosten zu behandeln.
àI r.
Verschiedenheit
12
12
12
16
16
16
8 Für