Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rel. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
eucl. 
Ril. Gr. 
von 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis! 500 bis 
500 Rtl.] 2000 
Ril. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
10 
11 
12 
13 
14 
15 
10 
17 
18 
19 
  
Für die erste Vorladung des Verklagten, des Klägers zum ersten In- 
struktionstermin, des Litis-Denunzlaten oder andern Adzitaten 
Geschieht diese erste Vorladung des Klägers oder Verklagten durch ein 
bloßes Dekret, ohne Ausfertigung; so wird nur dafür die Halfte 
des obigen Satzes entrichtet. 
Die zweite und alle etwa folgende Vorladungen der Partheien, werden 
nur als bloße Dekrete ohne Taxen bezahlt. 
Für die Vernehmung des Verklagten und Aufnahme seiner Antwort 
auf die Klage, wird in den 4 ersten Kolonnen nichts angesetzt; in 
der letzten ist dafür eben sovicl, wie für die Aufnahme der Klage 
(Nr. 6. dieses Abschnitts) zu entrichten. 
Für die Instruktion der Sache, Regulirung des status causae et con- 
troversiae, Aufnahme der Beweismittel, wenn letztere an dem Orte, 
wo das Gericht seinen Sitz hat, geschehen kann, Versuch der Sühne 
und Abschluß der Sache, insofern diese Geschäfte in einem oder zwei 
Terminen beendigt werden können, von jedem Theile. 
Wenn wegen Weltläuftigkeit der Sache, oder durch das Verschulden 
der Partheien mehr als zwei Termine haben abgehalten werden mus- 
so wird für den dritten und jeden folgenden Termin von jedem 
Theile entrictennne:e:e: 
Anmerkung. Wenn nur ein Theil durch sein Verschulden einen 
Termin vercitelt, oder zu mehr Terminen Anlaß gegeben hat; so 
fallen die daraus entstehenden Kosten diesem Theile allein zur Last. 
(Allgem. Gerichtsordn. Th. 1. Tit. S. §. 8.) 
Die Gebühren für die Inrotulation der Akten, sind in den drei ersten 
Kolonnen unter den Instruktionsgebühren mit begriffen, in der 4ten 
und 5ten Kolonne aber werden dafür bezahlt von jedem Theile 
Anmerkung. Außerdem erhält der Justiz-Abtuar oder Registrator, 
für jedes erforderliche Aktenstück in Prozessen über 50 Rthlr., an 
Heftgebuhren 2 Gr. auf Rechnung für beide Theile. 
Ist in dem angestandenen Instruktionstermine blos ein Kontumazial- 
oder Agnitions-Protokoll aufgenommen worden, so werden dafür die 
ad 13. für beide Theile festgesetzten Gebühren entrichtet. 
Für ein Definitiv-Erkenntniß von jedem Theiel 
Anmerkung. a) Wenn das Objekt beträgt: 
eile - Rthlr. 
über 2000— 4000 Rthlr. von jedem Th 
uͤber 4000 - - - ... 
b) Wenn die Sache sehr verwickelt oder weitläuftig ist, so kann außer 
dem bestimmten Satze noch die Hälfte, und in ganz außerordentli- 
chen Fällen der doppelte Satz genommen werden. 
Für ein Kontumazlal= Urtel können die einfachen Sätze der nach Ver- 
schiedenheit des Objekts statt findenden Urtelsgebühren, jedoch nur 
in so weit genommen werden, daß bei dem höchsten Objekt die 
Summe von 6 Rthlr. nicht überstiegen wird. 
Für ein Agnitions= oder Purifikations-Resolut werden entrichtet 
Anmerkung. Bei Objekten von 2000 Rthlr. können für das Agni- 
tions-Resolut 2 Rthlr. genommen werden. 
Für die Publikation eines Erkenntnisses, von beiden Partheien zusammen 
  
  
b 
12 
  
12 
  
  
12 
16 
  
  
  
12 
16 
12 
12 
  
  
— 
16 
12 
16 
  
16 
20 In 
 
	        
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