Gebühren-Tare
für sämmtliche Untergerichte.
Gegenstand des Prozesses
überllber über von von
20 bis 50 bis00 bis 200 bie 500 bis
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In der Appellationsinstanz werden für die Aufnahme der Beschwerden und
deren Justifikation, falls kein schriftlicher Appellationsbericht eingereicht
wird, die niedrigsten ad 6. bestimmten Sätze, für die bloße Anmeldung
der Appellation zum Protokoll aber, die Sätze Nr. 3. genommen. Für
die Instruktion in facto, wenn solche nicht bei dem Obergericht erfolgt,
für die Inrotulation und für die Publikation des Erkenntnisses an
die Partheien, finden eben dieselben Sätze wie in erster Instanz statt.
In der Revisionsinstanz werden für die Aufnahme der Redvisionsbe=
schwerden, und für die Publikation des Erkenntnisses an die Par-
theien, eben die Taxen liquidirt, wie in der zweiten Instanz.
Für schriftliche, in einem Prozeß vorkommende Ausfertigungen und Verfü-
gungen des Gerichts, z. B. für die Kommunikation der Appellations= oder
Reoisionsbeschwerden an den Gegentheil, für eine Requisition und ein Exe-
kutionsmandat u. s. w. werden die sub Nr. 8. bestimmten Satze entrichtet.
Die schriftlichen Verfügungen dürfen in einem Prozeß nicht ohne Noth
gehäuft werden. Besonders müssen, wo die Partheien oder deren
Mandatarien am Orte des Gerichts befindlich sind, und wo nicht
ausdrückliche Ausnahmen festgesetzt worden, die Verfügungen durch
bloße Dekrets-Abschriften erlassen werden. Für ein solches Dekret
können, außer dem Fall sub No. 9. dieses Abschnitts, nur Kopialien
und keine Taxen genommen werden.
Der Befehl zur Einzahlung eines Kostenvorschusses und zur Bezahlung
der aufgelaufenen Kosten in einem Prozeß, geschieht zwar schriftlich,
doch dürfen beine Taxen angesetzt werden.
Ist jedoch die Parthei in Bezahlung des Vorschusses und der Kosten
säumig, und muß der Befehl daher wiederholt, oder die Parthei
von der gegen sie verfügten Exekution benachrichtigt werden; so
können außer den Kopialien annoch Taxen genommen werden.
Die Taxe richtet sich aber allein nach der Höhe des Kostenbetrages, welcher
gefordert wird, und nicht nach dem Objekt des Rechtsstreites, dergestalt,
daß wenn die Summe der Kosten das Quantum von 20 Rthlr. nicht über-
steigt, gar keine Taxen genommen, bei größern Summen aber die
kompetenten Kolonnen der Gebührensätze zum Grunde gelegt werden.
So oft für eine Verfügung in der zweiten, dritten, vierten und fünf-
ten Kolonne eine Taxe genommen wird; so oft mussen auch Siegel-
gelder angesetzt werden, und zwar ohne Unterschied, ob das große
oder kleine Siegel genommen worden, mdit: ....
Für die Aufwartung bei den Terminen kann nichts liquidirt werden. Nur
bei den Auktions= und Licitationsterminen werden sie mit 4 Gr. angesetzt.
Die Insinuationsgebühren am Orte des Gerichts, und die Gebühren
für die Beförderung der Briefe und Packete zur Post, werden mit
bezahlt. Für die Insinuationen an die Justizkommissarien und zu-
geordneten Assistenten, wird die Hälfte dieser Sätze liquidirt.
Anmerkung. Geschieht die Insinuation außerhalb dem Orte des
Gerichts; so werden noch außer den Insinuationsgebühren 3 Gr.
Miilengelder bezahlt.
An Schreibgebühren wird bezahlt:
a) für ein Mundum auf den Bogen vorschriftsmäößig geschrieben, 2 Gr.
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b) fuͤr