Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Kttl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
exel. 
Ril. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
C#cl. 
Ril. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rtlr. 
Rtl. Gr. 
  
16 
17 
181K 
19 
— — 
— — — . 
-...-.- 
jc)Wenneinzelne Aktus, 
Immissoriale. Die Saͤtze Nr. 10. dieses Abschnitts. Fuͤr die dies— 
fallige Berechnung blos Kalkulatur-Gebühren. 
Insinuationsgebühren. Siehe Nr. 27. Abschnitt 1. Bei der In- 
sinuation einer Kurrende, werden die Insinuationsgebühren nach der 
Personenzahl genommen. · 
ommissoriale. Wenn es schriftlich expedirt werden muß, die Saͤtze 
Nr. 10. dieses Abschnitts. Fuͤr ein nicht ausgefertigtes Dekret, wo— 
durch einem Mitgliede oder Subalternen des Gerichts ein Geschäft 
aufgetragen wird, können keine Taxen genommen werden. 
Kommissionsgeböhren: 
à) Wenn der Kommissarius ein besoldetes Mitglied des Gerichts ist, und 
durch diesen ein einzelner zur Instruktion gehèriger Abtus zwar außer- 
halb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber doch am Orte, wo das Ge- 
richt seinen Sitz hat, vorgenommen werden muß; so kann der Kom- 
missarius für sich nichts liquidiren. Zur Salarienkasse dagegen fließen 
b) Wenn ein solcher Aktus durch einen Sekretair oder Aktuarius au- 
ßerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle vorgenommen wird; so er- 
hält derselbe ..„r 
welche zur Prozeß-Instruktion gehdren, au- 
ßerhalb dem Orte des Gerichts durch ein Mitglied desselben vorge- 
nommen werden müssen; so erhält dasselbe für jeden Reise= und 
Arbeits-Tag Diaten .. 
· 4 · · 
140 Wird ein solcher auswärtiger Aktus durch einen Sekretair oder 
Aktuarius vorgenommen; so erhält der Kommissarius täglicb 
se) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, können für dicjenigen 
Verfügungen keine Taxen genommen werden, weiche an Tagen angege- 
ben worden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt. Sind dagegen die 
Verfügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kommissarius beine Diä- 
ten zu liquidiren berechtigt ist; so bezieht der Kommissarius die Taxen. 
.In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, muß der Kommissa= 
rius wenigstens 5 Stunden des Tages gearbeitet haben. Doppelte 
Diäten konnen auch dann nicht bewilligt werden, wenn gleich 10 
und mehrere Stunden an einem Tage gearbeitet worden wäre. Es 
versteht sich Ubrigens von selbst, daß wenn das Geschäft in einem 
Tage und in weniger als 5 Stunden abgemacht worden ist, der 
Kommissarius dennoch die vollen Diäten bekommt. 
6) Wenn die Entfernung des Ortes, wo die Lokal-Kommission abgehalten 
wird, von dem Sitze des Gerichts so gering ist, daß der Kommissarius 
noch bequem 5 Stunden dem Kommissions= Geschaft widmen kann; 
so kann derselbe nicht für den Reisetag besonders liquidiren, sondern 
eir tekommt in diesem Falle uberhaupt nur für einen Tag Diaten. 
  
gedungenen Fuhrwerks bedienen. 
  
  
6 
  
  
  
  
  
  
  
  
12 
b. 
16 
12 
12 
  
16 
  
8 
16 
116 
16 
  
  
  
— 
20 
  
165 Bei allen Lokal-Kommissionen kann der Kommissarius außer den ausgeworfenen Diaͤten fuͤr Logis, Be— 
kdstigung u. s. w. nichts liquidiren, sondern muß sich selbige selbst besorgen. Als baare Auslagen koͤnnen 
nur Pest-, Fuhr-, und Botenlohn, imgleichen Wagenmicthe angesetzt werden. 
missarius den Termin den Partheien zeitig bekannt machen, und sie zur Gestellung der Fuhren gehörig 
auffordern; nur alsdann wenn ihm diese nicht zur rechten Zeit sistirt wird, kann er sich eigenen oder 
Es muß aber der Kom- 
i) Wenn
	        
Waiting...

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