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Gebühren-Tare
für sämmtliche Untergerichte.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Kttl. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
exel.
Ril. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
C#cl.
Ril. Gr.
von 500
bis 2 u.
mehrere
1000
Rtlr.
Rtl. Gr.
16
17
181K
19
— —
— — — .
-...-.-
jc)Wenneinzelne Aktus,
Immissoriale. Die Saͤtze Nr. 10. dieses Abschnitts. Fuͤr die dies—
fallige Berechnung blos Kalkulatur-Gebühren.
Insinuationsgebühren. Siehe Nr. 27. Abschnitt 1. Bei der In-
sinuation einer Kurrende, werden die Insinuationsgebühren nach der
Personenzahl genommen. ·
ommissoriale. Wenn es schriftlich expedirt werden muß, die Saͤtze
Nr. 10. dieses Abschnitts. Fuͤr ein nicht ausgefertigtes Dekret, wo—
durch einem Mitgliede oder Subalternen des Gerichts ein Geschäft
aufgetragen wird, können keine Taxen genommen werden.
Kommissionsgeböhren:
à) Wenn der Kommissarius ein besoldetes Mitglied des Gerichts ist, und
durch diesen ein einzelner zur Instruktion gehèriger Abtus zwar außer-
halb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber doch am Orte, wo das Ge-
richt seinen Sitz hat, vorgenommen werden muß; so kann der Kom-
missarius für sich nichts liquidiren. Zur Salarienkasse dagegen fließen
b) Wenn ein solcher Aktus durch einen Sekretair oder Aktuarius au-
ßerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle vorgenommen wird; so er-
hält derselbe ..„r
welche zur Prozeß-Instruktion gehdren, au-
ßerhalb dem Orte des Gerichts durch ein Mitglied desselben vorge-
nommen werden müssen; so erhält dasselbe für jeden Reise= und
Arbeits-Tag Diaten ..
· 4 · ·
140 Wird ein solcher auswärtiger Aktus durch einen Sekretair oder
Aktuarius vorgenommen; so erhält der Kommissarius täglicb
se) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, können für dicjenigen
Verfügungen keine Taxen genommen werden, weiche an Tagen angege-
ben worden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt. Sind dagegen die
Verfügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kommissarius beine Diä-
ten zu liquidiren berechtigt ist; so bezieht der Kommissarius die Taxen.
.In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, muß der Kommissa=
rius wenigstens 5 Stunden des Tages gearbeitet haben. Doppelte
Diäten konnen auch dann nicht bewilligt werden, wenn gleich 10
und mehrere Stunden an einem Tage gearbeitet worden wäre. Es
versteht sich Ubrigens von selbst, daß wenn das Geschäft in einem
Tage und in weniger als 5 Stunden abgemacht worden ist, der
Kommissarius dennoch die vollen Diäten bekommt.
6) Wenn die Entfernung des Ortes, wo die Lokal-Kommission abgehalten
wird, von dem Sitze des Gerichts so gering ist, daß der Kommissarius
noch bequem 5 Stunden dem Kommissions= Geschaft widmen kann;
so kann derselbe nicht für den Reisetag besonders liquidiren, sondern
eir tekommt in diesem Falle uberhaupt nur für einen Tag Diaten.
gedungenen Fuhrwerks bedienen.
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12
b.
16
12
12
16
8
16
116
16
—
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165 Bei allen Lokal-Kommissionen kann der Kommissarius außer den ausgeworfenen Diaͤten fuͤr Logis, Be—
kdstigung u. s. w. nichts liquidiren, sondern muß sich selbige selbst besorgen. Als baare Auslagen koͤnnen
nur Pest-, Fuhr-, und Botenlohn, imgleichen Wagenmicthe angesetzt werden.
missarius den Termin den Partheien zeitig bekannt machen, und sie zur Gestellung der Fuhren gehörig
auffordern; nur alsdann wenn ihm diese nicht zur rechten Zeit sistirt wird, kann er sich eigenen oder
Es muß aber der Kom-
i) Wenn