Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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. Gegenstand des Prozesses 
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« «·4 -F«O über über über- von svon 500 
Gebühren-Taxre o bis50 bie Ht00 bie200 bieie 2 u. 
e 50 Rll. Rtl. 1200 Ril. /300 Ril. Imehrere 
für sämmtliche Untergerichte. 5 1 A, 0 
· ' Rtlr. 
Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
No. . .. 
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(1) Die Baubedienten und Feldmesser erhalten die ihnen durch beson- 
dere Reglements zugesicherten Gebührensatze. Wo dies nicht der 
Fall ist, da erhalten sie täglich ... 1 Rehlr. 8 Gr. bis 2 Rehlr. 1 
e) Ein Kettenzieher erhält bei der Bermessung köglich 6 bis 8 Gr. 
t) Nach vorstehenden Grundsätzen muß nicht nur bei Liquidirung und « 
Festsetzung der Kosten für Abschätzung der Grundstücke, sondern auch 1 
da verfahren werden, wo blos Mobilien u. s. w. taxirt werden. « 
37Taxkations-Instrum»en«t.FürdjicAusarbeitungdcssclbcnerhåltdcr 
KommissariusnachVerschiedenheitdechgcnstandcs16Gr.bisLRtl)lr. 
Fuͤr die Ausfertigung des Instruments werden die Gebühren zur Sa- 
larien-Kasse liquidirt. · 
ZSTaxations-S)Jkandat.Wenn-dasselbeschriftlichausgefcrtigtwerden 
muß, die Saͤtze wie fuͤr ein Kommissoriale. 
39 Für die bei der Taxe von Grundstuͤcken erforderlichen Notifikatoria an 
die Gläubiger werden die Gebühren nach Nr. 23. und 24. dieses 
Abschnitts zur Salarien-Kasse liquidirt. 
40 Termin. Für einen Termin in Prozeß-Sachen, welcher zwar an or- 
dentlicher Gerichtsstelle abgehalten wird, aber nicht eigentlich die In- 
struktion der Hauptsache, sondern andere dabei vorkommende Reben- 
punkte und Angelegenheiten betrifft, z. B. den Versuch der Sühne 
in Ehescheidungssachen, die Regulirung eines Interimistikums, die 
Anlegung eines vorlaufigen Liquidums in Pacht-Sachen u. ..8| 12–16|11H . 
3 –q 
41| Fär einen durch die Schuld der Partheien vereitelten Termii)n.—2—41 6Z„ 
b. 16 
Vergleich. Für die Ausfertigung eines Vergleichs, von jedem Theile — 4—812HO 1 
Anmerkungen. 1) Wenn der Vergleich blos darin besteht, daß der Kläger seiner Forderung pure ent- 
sagt oder daß der Beklagte sich zu dessen Befriedigung verlangtermaaßen versteht, oder daß dem Ver- 
klagten blos eine Nachsicht zugestanden wird; so darf nur dieser Satz für die Ausfertigung, und außer- 
dem für den Vergleich selbst, an Gebuhren nichts genommen werden. 
2) Wenn es hingegen ein wirklicher Vergleich ist, wo jeder Theil von seinem prätendirten Rechte etwas 
schwinden läßt; so wird nach Verhältniß des quanti differentiae zwischen der geforderten, und der von 
dem Verklagten gleich bei der Einlassung auf die Klage zugestandenen Summe, annoch an Vergleichsgebuh= 
ren, außer den bestimmten Ausfertigungsgebühren, 1# Prozent von dem quanto diflerentiac entrichtet. 
3) Wenn die Sache keiner Schätzung nach Gelde fahig ist; so werden nach den in der Allgem. Einleitung 
zu dieser Sporteltaxe §. 7. aufgestellten Grundsaätzen die Ausfertigungskosten liquidirt, und außerdem 
noch für den Vergleich selbst 1 bis 3 Rthlr. entrichtet. 
42 Vermessung. Siehe Nr. 36. Litt. c. d. „ r* 
43 Vid imationsgebühren. An Bidimationsgebühren werden für den ersten vorschriftsmäßig geschriebenen 
ogen, 
(conf. Nr. 28. Litt. d. Abschnitt 1.) „ 
außer den Kopialien 4 g Gr., und für jeden folgenden 2 gGr. entrichtet. Es macht dabei keinen Unter- 
schied, wenn auch mehrere Dokumente unter ein „Vidimus“ gebracht werden müssen. Ist das zu vidi- 
mirende Dokument nur einen Vogen lang, oder enthält es überhaupt nur einige Zeilen; so werden für 
die Bidimation 4 gGr. entrichtet. 
44 Zeugen-Verhdr. Die Sätze Nr. 40. und 19, dieses Abschuitts. 
45| Zehrungs-Kosten. Siehe Nr. 26. Litt. B. 
Auch
	        
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