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Gebühren-Tare
für Justiz-Kommissarien und Notarien.
üöber
50 bis
200 Rltlr.
incl.
Rtl. Gr.
über
200 bis
1000 Rtlr.
incl.
#Ktl.
Gr.
Betrag der Aktio-Masse
über
1000 Rtlr.
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Da eine Menge anderer Arbeiten, die keiner Taxe unterworfen sind,
und Anzeigen, die keine Materialien enthalten, vorkommen können;
so erhält der Kontradiktor nach dem Rescript vom 30. März 1787.
Pro cura instantiae .. . . .
Bei der Instruktion einzelner Liquidate, erhaͤlt der Kontradiktor die
Gebuͤhren, wie in jedem andern Prozeß. Muß die Masse in der
2ten oder 3Zten Instanz die Kosten tragen; so finden nur die nie-
drigsten Sätze statt.
C. Bei der Distribution der Masse.
Für einen Termin zur Durchgehung und Prüfung des distributione
Mans, erhält der dabei zugezogene Kurator
Desgleichen
Für den Termin zur Publikation des Distributions-Erkenntnisses.
Für die Abwartung des Distributions-Termins, finden die Nr. 18.
. dieses Abschnitts ausgeworfenen Gebühren statt.
Wenn ein Justizkommissarius als Bevollmächtigter oder Rechtsbeistand
einzelner Gläubiger und Interessenten in Konkurs= oder Liquida-
tions-Prozessen zu thun hat; so bommen ihm die in dem ersten
Abschnitt bestimmten Gebühren zu, welche daher, wie sich von
selbst versteht, nicht nach dem Betrage der Aktiomasse, sondern nach
dem Betrage des Gegenstandes der Ansprüche seiner Parthei zu li-
quidiren sind.
Wird ein solcher Anspruch in dem Verifikations-Termin eingeräumt,
so sind blos die Termins-Gebühren nach Abschnitt 1. Nr. 3. zu li-
quidiren. Wird die Sache zur Instruktion verwiesen; so erhält der
Justizkommissarius die nach Verhältniß des Objekts zu beurtheilen-
den Instruktions-Gebühren.
Für andere, als die zur Verifikation oder Instruktion anstehenden Ter-
mine, passiren die Abschnitt 1. Nr. 3., und besonders für die Ter-
mine zur Publikation des Prioritäts= oder Distributions-Urtels, die
Abschnitt 1. Nr. S. festgesetzten Gebühren.
Hat der Justiz-Kommissarius in demselben Konkurs= oder Liquidations-
Prozeß die Rechte mehrerer Gläubiger wahrzunehmen; so darf er
für solche Termine und Geschäfte, bei welchen seine Bemühungen
durch die Zahl seiner Partheien nicht vermehrt werden, nur ein-
fache Gebühren ansetzen, und zwar so, daß er zwar nach dem Be-
trage der hochsten Forderung liquidirt, dieses Liquidum aber unter
seine sämmtlichen Partheien nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen
vertheilt.
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Rtl. Gr.
Dritter