Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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für  die  Einführung  eines  Systems,  welches  private  trusts,  wo  es
gewünscht  wird,  der  Leitung  oder  doch  der  Kontrolle  eines  öffentlichen,
  insbesondere  gerichtlichen  Organs  unterstellt,  welches  gleichzeitig
  die  Gelder  in  Verwahrung  nimmt.

Bezüglich  der  weiteren  Frage  nach  der  Durchführung  dieses
Systems  sind  mehrere  Vorschläge  gemacht  worden.

Seitens  mehrerer  Sachverständigen  wurde  die  Errichtung
eines  besonderen  Departements  mit  einem  amtlichen  trustee  in
London  an  der  Spitze  und  mit  lokalen  Unterbeamten  vorgeschlagen.
Jedermann  solle  den  amtlichen  trustee  inter  vivos,  wie  mortis
causa  zum  trustee  bestellen  können;  jeder  bereits  amtirende
trustee  solle  befugt  sein,  seinen  Posten  dem  amtlichen  trustee  zu
offeriren;  der  letztere  solle  jeden  Posten  ablehnen  können,  dessen
Annahme  er  für  nicht  rathsam  oder  unpassend  erachte;  er  solle
sich  des  Beistandes  von  Anwälten  und  anderen  Personen  bedienen
dürfen,  welche  mit  Angelegenheiten  spezieller  Natur,  die  er  übernehme,
  vertraut  seien;  er  solle  ferner  ohne  Formalitäten  und
Kostenaufwand  gerichtliche  Weisungen  einholen  können.  Es
wurde  ausserdem  die  Möglichkeit  eines  Thätigwerdens  des  amtlichen
  trustee  in  Verbindung  mit  einem  privaten  trustee  als
wünschenswerth  bezeichnet,  und  zwar  so,  dass  die  trust-Sachen
dem  ersteren  gehören.  Als  Gebühr  möchte  man  eine  prozentuale
einfübren,  nach  einer  vom  Lordkanzler  in  Verbindung  mit  dem
Schatzamt  zu  fixirenden  Skala.  Endlich  wünscht  man  nicht  sofort
eine  grosse  Zahl  von  Beamten  zu  bestellen,  sondern  versuchsweise
  zu  beginnen  und  eventuell  das  neue  System  weiter  auszudehnen.


Ein  derartiges  System,  welches  sich  substantiell  mit  dem
System  des  Regierungsentwurfes  von  1890  deckt,  wurde  1872  in
Neuseeland  eingeführt  und  hat  dort  grossen  Beifall  gefunden.
Zur  Untersuchung  einiger  Beschwerden,  welche  anscheinend  nicht
sehr  ernster  Natur  waren,  trat  1891  eine  Kommission  zusammen,
und  die  von  derselben  empfohlenen  Aenderungen  fanden  in  dem