Oberstrichterliche Entscheidungen. 415
verwandt oder verschwägert waren, also mit Ausschluß
des Klägers als dem Schwiegersohne des Gemeinschuldners
auf Grund des vom Kläger actenmäßig mitabgeschlossenen
und von ihm niemals angefochtenen
Zwangsvergleichs vom 7. Mai 1894 beendigt worden.
Dieser Zwangsvergleich ist, solange er steht, wirksam für
und gegen alle nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger,
gleichviel ob sie sich am Verfahren (einschließlich des
Zwangsvergleichs) betheiligten, liquidirten oder nicht, dem
Vergleich zustimmten oder entgegentraten, ja ob sie auch
nur zur Verhandlung hiezu geladen oder z. B. wegen
Unbekanntheit nicht geladen waren. Der Konkursgläubiger
bleibt dies, solange er Gläubiger des Gemeinschuldners
bleibt; er kann seine Eigenschaft als Konkursgläubiger
nur durch Verzicht auf seine Forderung selbst,
aber nicht schon durch Zurückziehung seiner Anmeldung,
durch Zurückziehung aus diesem Konkurs abstreifen.
(58 2, 178 KO.; Wilmowski, Comm. zu 8 168 KO.
unter Nr. 1.) Daher wirkt der Vergleich vom 7. Mai
1894 auch für und gegen L.
Jeder Zwangsvergleich hat zum gesetzlichen Inhalt
die Freigabe des künftigen Vermögens des Gemeinschuldners,
soferne nicht in den Inhalt des Vergleichs
die gewillkürte Bestimmung aufgenommen
ist, daß einem oder einzelnen Gläubigern der
Zugriff auf das künftige Vermögen des Gemeinschuldners
vorbehalten sein soll. Der
Anspruch des L. auf das künftige Vermögen des Gemeinschuldners
für die ganze Forderung des Ersteren zu
5000 Mk. bestünde hienach nur dann, wenn ein solcher
Vorbehalt in den fraglichen Vergleich wirklich und ausdrücklich
aufgenommen wäre. Diese Thatsache ist aber
vom Kläger weder behauptet noch bewiesen. Nun glaubt
der Kläger, indem er den Grund seines Anspruches auf
das zwischen ihm und S. allein abgeschlossene, also ein
Sonderabkommen im Sinne § 168 S. 3 KO. beschränkt,