Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  415

verwandt  oder  verschwägert  waren,  also  mit  Ausschluß
des  Klägers  als  dem  Schwiegersohne  des  Gemeinschuldners
  auf  Grund  des  vom  Kläger  actenmäßig  mitabgeschlossenen
  und  von  ihm  niemals  angefochtenen
Zwangsvergleichs  vom  7.  Mai  1894  beendigt  worden.
Dieser  Zwangsvergleich  ist,  solange  er  steht,  wirksam  für
und  gegen  alle  nichtbevorrechtigten  Konkursgläubiger,
gleichviel  ob  sie  sich  am  Verfahren  (einschließlich  des
Zwangsvergleichs)  betheiligten,  liquidirten  oder  nicht,  dem
Vergleich  zustimmten  oder  entgegentraten,  ja  ob  sie  auch
nur  zur  Verhandlung  hiezu  geladen  oder  z.  B.  wegen
Unbekanntheit  nicht  geladen  waren.  Der  Konkursgläubiger
  bleibt  dies,  solange  er  Gläubiger  des  Gemeinschuldners
  bleibt;  er  kann  seine  Eigenschaft  als  Konkursgläubiger
  nur  durch  Verzicht  auf  seine  Forderung  selbst,
aber  nicht  schon  durch  Zurückziehung  seiner  Anmeldung,
durch  Zurückziehung  aus  diesem  Konkurs  abstreifen.
(58  2,  178  KO.;  Wilmowski,  Comm.  zu  8  168  KO.
unter  Nr.  1.)  Daher  wirkt  der  Vergleich  vom  7.  Mai
1894  auch  für  und  gegen  L.

Jeder  Zwangsvergleich  hat  zum  gesetzlichen  Inhalt
die  Freigabe  des  künftigen  Vermögens  des  Gemeinschuldners,
  soferne  nicht  in  den  Inhalt  des  Vergleichs
die  gewillkürte  Bestimmung  aufgenommen
ist,  daß  einem  oder  einzelnen  Gläubigern  der
Zugriff  auf  das  künftige  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  vorbehalten  sein  soll.  Der
Anspruch  des  L.  auf  das  künftige  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  für  die  ganze  Forderung  des  Ersteren  zu
5000  Mk.  bestünde  hienach  nur  dann,  wenn  ein  solcher
Vorbehalt  in  den  fraglichen  Vergleich  wirklich  und  ausdrücklich
  aufgenommen  wäre.  Diese  Thatsache  ist  aber
vom  Kläger  weder  behauptet  noch  bewiesen.  Nun  glaubt
der  Kläger,  indem  er  den  Grund  seines  Anspruches  auf
das  zwischen  ihm  und  S.  allein  abgeschlossene,  also  ein
Sonderabkommen  im  Sinne  §  168  S.  3  KO.  beschränkt,