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Gelegenheit fanden, sich durch persoͤnliche Auszeichnung den Anspruch auf
Befoͤrderung zu erwerben, werden nach Maaßgabe ihrer Faͤhigkeiten als
Feldwebel oder Unteroffiziere angestellt.
5) Die kommandirenden Generale haben mit möglicher Berücksichtigung der
besondern Verhältnisse, die Vertheilung dieser verschiedenen Klassen bei dem
ersten Aufgebot der Landwehr Und bei den als Stamm des zweiten Auf-
gebots zurückbleibenden Reservebataillons der Landwehr anzuordnen.
60) Denjenigen Freiwilligen, welche wiederum ins stehende Heer eintreten
wollen, ist die Wahl des Regiments, ohne Rücksicht auf ihr früheres
Dienftverhältniß, überlassen.
7) Es gelten für die Art ihrer Anstellung dieselben Vorschriften, welche un-
ter 3. und 4. für die Anstellung bei der Landwehr gegeben sind.
8) Außerdem sollen diejenigen, welche sich nicht gleich zu einer Anstellung
als Offizier eignen, noch besonders dadurch berucksichtigt werden, daß
sie, in sofern sie die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzen, zu Versen-
dungen bei den Generalen anzustellen sind.
9) Diejenigen, welche früher schon bei der Reuterei gedient haben und jetzt
daselbst wieder angestellt zu werden wünschen, sollen, wenn sie sich nicht
gleich beritten machen können, vorläufig bei den Ersatz-Eskadronen zur
Mitaufsicht angestellt werden.
10) Um die Anschaffung der Pferde denen bei der Neuterei schon gedien-
ten Freiwilligen, soviel es nur die Staatskassen erlauben, zu erleichtern,
sollen diesenigen, welche Pferde nach den daruber durch das Kriegs-
Ministerium noch bekannt zu machenden Bedingungen mitbringen, die
Hälfte des Dienstwerths baar, das Uebrige in jährlichen Abschlagszah-
lungen erhalten.
11) Es haben auch die gedienten Freiwilligen nach Maaßgabe ihrer Fähigkei-=
ten die ersten Ansprüche auf die bei den Sicherheits= und Verwaltungs-
behörden des Heeres anzustellenden Aufseher-Posten.
12) Alle gediente Freiwilligen, die als Unteroffiziere angestellt werden, be-
kommen, in sofern sie es bei ihrem Wieder-Gintritt bedürften, ihre feh-
lenden Uniformsstucke geliefert. Sie werden in den Provinzen von den
kommandirenden Generalen gesammelt und demnächst nach den Regi-
mentern, die sie sich wählten, abgesendet.
13) Diejenigen jungen Leute, deren Alter sle noch von der thätigen Theil-
nahme an den vorletzten Feldzugen zurückhielt, so wie alle die, welche,
sey es aus Mangel der Kraft oder andern einzelnen Gründen, noch nicht
dienen konnten, werden hiermit genau nach den Bestimmungen vom 31en
Februar 1813. und dem Gesetz vom 3ten September 1814. als Freiwillige
aufgerufen; es haften auf ihnen alle dort ausgesprochene Pflichten we
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