Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gelegenheit fanden, sich durch persoͤnliche Auszeichnung den Anspruch auf 
Befoͤrderung zu erwerben, werden nach Maaßgabe ihrer Faͤhigkeiten als 
Feldwebel oder Unteroffiziere angestellt. 
5) Die kommandirenden Generale haben mit möglicher Berücksichtigung der 
besondern Verhältnisse, die Vertheilung dieser verschiedenen Klassen bei dem 
ersten Aufgebot der Landwehr Und bei den als Stamm des zweiten Auf- 
gebots zurückbleibenden Reservebataillons der Landwehr anzuordnen. 
60) Denjenigen Freiwilligen, welche wiederum ins stehende Heer eintreten 
wollen, ist die Wahl des Regiments, ohne Rücksicht auf ihr früheres 
Dienftverhältniß, überlassen. 
7) Es gelten für die Art ihrer Anstellung dieselben Vorschriften, welche un- 
ter 3. und 4. für die Anstellung bei der Landwehr gegeben sind. 
8) Außerdem sollen diejenigen, welche sich nicht gleich zu einer Anstellung 
als Offizier eignen, noch besonders dadurch berucksichtigt werden, daß 
sie, in sofern sie die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzen, zu Versen- 
dungen bei den Generalen anzustellen sind. 
9) Diejenigen, welche früher schon bei der Reuterei gedient haben und jetzt 
daselbst wieder angestellt zu werden wünschen, sollen, wenn sie sich nicht 
gleich beritten machen können, vorläufig bei den Ersatz-Eskadronen zur 
Mitaufsicht angestellt werden. 
10) Um die Anschaffung der Pferde denen bei der Neuterei schon gedien- 
ten Freiwilligen, soviel es nur die Staatskassen erlauben, zu erleichtern, 
sollen diesenigen, welche Pferde nach den daruber durch das Kriegs- 
Ministerium noch bekannt zu machenden Bedingungen mitbringen, die 
Hälfte des Dienstwerths baar, das Uebrige in jährlichen Abschlagszah- 
lungen erhalten. 
11) Es haben auch die gedienten Freiwilligen nach Maaßgabe ihrer Fähigkei-= 
ten die ersten Ansprüche auf die bei den Sicherheits= und Verwaltungs- 
behörden des Heeres anzustellenden Aufseher-Posten. 
12) Alle gediente Freiwilligen, die als Unteroffiziere angestellt werden, be- 
kommen, in sofern sie es bei ihrem Wieder-Gintritt bedürften, ihre feh- 
lenden Uniformsstucke geliefert. Sie werden in den Provinzen von den 
kommandirenden Generalen gesammelt und demnächst nach den Regi- 
mentern, die sie sich wählten, abgesendet. 
13) Diejenigen jungen Leute, deren Alter sle noch von der thätigen Theil- 
nahme an den vorletzten Feldzugen zurückhielt, so wie alle die, welche, 
sey es aus Mangel der Kraft oder andern einzelnen Gründen, noch nicht 
dienen konnten, werden hiermit genau nach den Bestimmungen vom 31en 
Februar 1813. und dem Gesetz vom 3ten September 1814. als Freiwillige 
aufgerufen; es haften auf ihnen alle dort ausgesprochene Pflichten we 
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