Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 276.) Bekanntmachung vom 6ten Mai 1815., betreffend die Verpflichtung der 
Staats-Beamten zum Militairdienst.“. 
D die an mich gerichtete allerhoͤchste Kabinetsordre vom 10ten v. M. 
nachstehenden Inhalts: 
„Jur Berichtigung mehrerer geschehenen Anfragen: ob diejenigen Staats- 
„diener, welche im letztern Kriege der Armee gedient haben, und später 
„zu ihren Civilposten zurückgekehrt waren, verpflichtet sind, jetzt wieder in 
„die Armee einzutreten, trage Ich Ihnen auf, durch das Ministerium den 
„betreffenden Behörden bekannt zu machen, daß zwar nach Meiner Absicht, 
„keiner der genannten Staatsdiener genöthigt seyn soll, noch einmal in 
„die Armee oder in die Landwehr des ersten Aufgebots zu treten, daß aber 
„in keinem Fall denjenigen, die ihr Gefühl antreibt, noch einmal für das 
„Vaterland zu fechten, deshalb Hindernisse entgegengestellt werden sollen, 
„sofern ihre Posten, die ihnen natürlich vorbehalten bleiben müssen, ent- 
„weder übertragen oder bis nach beendigtem Kriege anderweitig besetzt 
„werden können, wobei die frühern Bestimmungen wegen des Gehalts 
„wieder gültig werden. Wien, den 101en April 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Stagts-Kanzler Fürsten v. Hardenberg.“ 
haben Se. Majestät in Rücksicht auf diejenigen Civil-Beamten verfügt, welche im 
letztern Kriege in der Armee gedient hatten und hierbei zugleich die frühern Be- 
stimmungen wegen des Gehalts in Gültigkeit zu setzen geruhet. Mehrere An- 
fragen über den Militairdienst der Staatsbeamten überhaupt, veranlassen mich, 
für die Civilbeamten nachstehende Bekanntmachung zu erlassen, deren Bestim- 
mungen aus dem Edikte vom Z3ten September v. J. der Verordnung vom 7ten 
v. M., der Allerhöchsten Kabineks-Ordre vom 10ten v. M. und aus den mehrern 
in Betreff der Verpflichtung zum Kriegesdienste und der Gehaltszahlungen wäh- 
rend des Kriegesdienstes erlassenen Verfügungen hervorgehen. 
1) Die etatsmaßig angestellten Ciofl-Beamten haben nicht nöthig in den ak- 
tiven Militairdienst zu treten, in soweit das Edikt vom Z3ten September 
1814. sie nicht zur Landwehr verpflichtet. (§. S. Litt. a. Edikt vom Zten 
September 1814.) Die in den neu vereinigten Provinzen provisorisch an- 
gestellten Beamten werden den etatsmaßig angesiellten gleich gezählt. 
2) Civilbeamte, welche den Kriegesdienst in den Jahren 1813. u. 1814. geleistet 
haben, sind auch von dem Eintritt in das Iste Aufgebot der Landwehr befreit, 
sie
	        
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