Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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sie moͤgen uͤbrigens etatsmaͤßig oder als Diaͤtarien angestellt seyn, oder 
unentgeldlich beschäftigt werden. (Kabinets-Ordre vom 10ten April 1815.) 
3) Ein zur Landwehr des ersien Aufgebots verpflichteter etatsmaßig ange- 
stellter Civilbeamte kann nur dann von dem Eintritt in dieselbe befreit 
werden, wenn sein Chef pflichtmäßig erklärt, daß er in seinen Arbeiten 
von einem andern nicht übertragen werden könne. (Kabinetsordre vom 
Zusten März 1813. No. 1.) « 
4) Wo bei Subalternen-Posten ohne Nachtheil für den Dienst eine Substitu- 
tion unbedenklich eintreten kann, findet die Eremtion auf den Grund der 
Unemtbehrlichkeit nicht statt. Ein junger Subaltern-Beamte von 20 bis 
25 Jahren muß daher freiwillig in das stehende Heer treten oder dem 
Aufruf zur Landwehr folgen, wenn er auf weitere Beförderung Anspruch 
machen will. « 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß jeder Beamte, der sich in die— 
sem Verhaͤltniß befindet, den Aufruf zur Landwehr abwarten könne, und 
daß ihm, wenn der Aufruf nicht erfolgt, kein Nachtheil darans erwach- 
sen solle. 
5) Bei allen nicht etatsmäßig angestellten, sondern nur gegen Oiläten oder 
unentgeldlich beschäftigten Beamten von 20 bis 25 Jahren tritt die Erem- 
tion nicht ein, sondern sie sind verpflichtet, entweder als Freiwillige 
in das stehende Heer zu treten oder in dem 1sten Aufgebot der Landwehr 
zu dienen. 
0) Falls diese No. 5. benannten Beamten zur Landwehr nicht aufgerufen 
werden, findet die Verordnung vom 7ten v. M. No. 14. dergestalt auf sie 
Anwendung, daß sie zur Beforderung nicht vorgeschlagen werden können. 
7) Wo es in irgend einem Verwaltungszweige Beamte giebt, die zwar 
besoldet werden, jedoch nicht aus der Kasse des Staats, da wird es wie 
bei wirklich besoldeten Staatsdienern gehalten. 
8) Wenn ein Civilbeamter den Kriegesdienst freiwillig wählt, der Chef der 
Behörde jedoch auf den Grund der Unentbehrlichkeit seines Dienstes die 
Entlassung verweigert, ist es die Plicht des Beamten, für seine Subsiitu- 
tion selbst Sorge zu tragen. 
9) Jedem Cidvilbeamten, welcher freiwillig in das siehende Heer tritt oder 
zum 1 ien Aufgebot der Landwehr aufgerufen wird, verbleibt sein Po- 
sien und er kehrt nach vollendetem Kriegesdienst in denselben zurück. 
10) War
	        
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