Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
— No. 7. 1..-. 
  
(No. 277.) Patent wegen der Besitznahme des an Preußen zurückfallenden Theiles des 
Herzogthums Warschau. Vom löten Maie 815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 14c. 
Vermöge der mit den am Kongresse zu Wien Theil nehmenden Mäch- 
ten geschlossenen Uebereinkunft, sind mehrere Unserer frühern polnischen Be- 
situngen zu Unseren Staaten zurückgekehrt. ODiese Besitzungen bestehen in 
dem zum Herzogthume Warschau gekommenen Theile der preußischen Erwer- 
bungen vom Jahre 1772., der Stadt Thorn mit einem für dieselbe neu be- 
stimmten Gebiete, in dem jetzigen Departement Posen, mit Ausnahme eines 
Theils des Powitzschen und des Peyserschen Kreises; und in dem bis an den 
Fluß Proszna belegenen Theile des Kalischer Oepartements, mit Ausschluß der 
Stadt und des Kreises dieses Namens. 
Von diesen Landschaften kehrt der Kulm= und Michelausche Kreis in den 
Grenzen von 1772., ferner die Stadt Thorn nebst ihrem neu bestimmten Ge- 
biete, zu Unserer Provinz Westpreußen zurück, zu welcher auch, wegen des 
Strombaues, das linke Weichselufer, jedoch blos mit den unmittelbar an den 
* grenzenden, oder in dessen Niederungen befindlichen Ortschaften, gelegt 
ird. 
Dagegen vereinigen Wir die uͤbrigen Landschaften, welchen Wir von 
Westpreußen den jetzigen Cronschen und den Caminschen Kreis, als ehemalige 
Theile des Netzdistrikts hinzufuͤgen, zu einer besondern Provinz, und werden 
dieselbe unter dem Namen des Großherzogthums Posen besitzen, nehmen 
Jahrgang 1815. G auch 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Mai 1815.)
	        
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