moͤge hoͤchster Entschließung vom 31. v. M.
das erledigte Diakonat Guͤglingen, Dekanats
Brackenheim, dem Repetenten M.
Klunzinger im Seminar zu Maulbronn,
die katholische Stadt-Pfarrei Eßlingen
dem Kaplan Eisele zu Stuttgart, und
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die katholische Pfarrei zu Westernhausen,
Oberamts Kuͤnzelsau und Dekanats
Amrichshausen, dem Repetenten des Wilhelmsstiftes
zu Tuͤbingen, Schoͤninger,
Gnädigst übertragen.
II. Berfügungen der Departements.
A.) Des Departements des Innern:
Des Ministerlum des Innern.
Vorschrift in Betreff der Flußbauten, in Beziehung anf die Sperung der Wasser-Straßen.
Damit der Verkehr zu Wasser, hauptsächlich
mit Bau= und Brennholz, nicht unnôthig
und unzeitig gehemmt werde, sseht
man sich zu der Vorschrift veranlaßt, daß
jeder Brücken= Mühl= oder andere Ban,
welcher die Sperrung einer öffentlichen
Wasser-Straße erfordert, im Frühling
nach dem Abgang des Eises und Schnee's
dem Oberamt angezeigt, von diesem aber
sofort an die unterzeichnete Stelle berichtet
werden soll: zu welchem Ende, in welcher
Art, wann und auf wie lange die Sperrung
nöthig sey; worauf nach Prüfung
des Antrages, mit Rücksicht auf die verschiedenen
Bedürfnisse des Verkehrs, von
hler aus das Geeignete wird derfügt und
bekannt gemacht werden. Die Betheiligeen
haben, Nothfälle ausgenommen, jene Anseige
sechs Wochen vor dem beabsichteten
Anfang des Banes zu machen, oder sich
zu gewärtigen, daß derselbe nach Umständen
auf längere Zeit verschoben werden
mäßte; als worauf die Vorsteher der hies
von betroffenen Orte und die Besitzer von
Wasserwerken besonders aufmerksam zu
machen sind.
Stuttgart den r. August :835.
kür den Deparkemenk## Chef#
der Staats-RMarb,
Fischer.