Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

moͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
das  erledigte  Diakonat  Guͤglingen,  Dekanats
  Brackenheim,  dem  Repetenten  M.
Klunzinger  im  Seminar  zu  Maulbronn,

die  katholische  Stadt-Pfarrei  Eßlingen
dem  Kaplan  Eisele  zu  Stuttgart,  und

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die  katholische  Pfarrei  zu  Westernhausen,
  Oberamts  Kuͤnzelsau  und  Dekanats
Amrichshausen,  dem  Repetenten  des  Wilhelmsstiftes
  zu  Tuͤbingen,  Schoͤninger,
Gnädigst  übertragen.

II.  Berfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerlum  des  Innern.

Vorschrift  in  Betreff  der  Flußbauten,  in  Beziehung  anf  die  Sperung  der  Wasser-Straßen.

Damit  der  Verkehr  zu  Wasser,  hauptsächlich
  mit  Bau=  und  Brennholz,  nicht  unnôthig
  und  unzeitig  gehemmt  werde,  sseht
man  sich  zu  der  Vorschrift  veranlaßt,  daß
jeder  Brücken=  Mühl=  oder  andere  Ban,
welcher  die  Sperrung  einer  öffentlichen
Wasser-Straße  erfordert,  im  Frühling
nach  dem  Abgang  des  Eises  und  Schnee's
dem  Oberamt  angezeigt,  von  diesem  aber
sofort  an  die  unterzeichnete  Stelle  berichtet
werden  soll:  zu  welchem  Ende,  in  welcher
Art,  wann  und  auf  wie  lange  die  Sperrung
  nöthig  sey;  worauf  nach  Prüfung
des  Antrages,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen
  Bedürfnisse  des  Verkehrs,  von

hler  aus  das  Geeignete  wird  derfügt  und
bekannt  gemacht  werden.  Die  Betheiligeen
haben,  Nothfälle  ausgenommen,  jene  Anseige
  sechs  Wochen  vor  dem  beabsichteten
Anfang  des  Banes  zu  machen,  oder  sich
zu  gewärtigen,  daß  derselbe  nach  Umständen
  auf  längere  Zeit  verschoben  werden
mäßte;  als  worauf  die  Vorsteher  der  hies
von  betroffenen  Orte  und  die  Besitzer  von
Wasserwerken  besonders  aufmerksam  zu
machen  sind.
Stuttgart  den  r.  August  :835.
kür  den  Deparkemenk##  Chef#
der  Staats-RMarb,

Fischer.