Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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7.  Organisation  des  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels  im  Auslande,
  der  deutschen  Schifffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung
gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Bunde  ausgestattet  wird;

8.  das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Land=  und  Wasserstraßen
  im  Interesse  der  Landesverteidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9.  der  Flößerei  und  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und
sonstigen  Wasserzölle;

10.  das  Post=  und  Telegraphenwesen;

11.  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Volftreckung  von  Erkenntnissen  in

.  Civilsachen  und  Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt;

12.  sowie  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13.  die  gemein  same  Gesetzgebung  über  das  Obligationenrecht,
Strafrecht,  Handels=  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche
Verfahren;

14.  Das  Militärwesen  des  Bundes  und  die  Kriegsmarine;

15.  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinärpolizei;

Artikel  S.  Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrat
und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen
  ist  zu  einem  Bundesgesetze  erforderlich  und  ausreichend.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen  und  die  Kriegsmarine
  giebt,  wenn  im  Bundesrate  eine  Meinungsverschiedenheit
  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn
sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Einrichtungen
ausspricht.

III.  Bundesrat.  Artikel  6.  Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern
  der  Mitglieder  des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  für  das  Plenum  des  ehemaligen  deutschen  Bundes
verteilt,  so  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,
Holstein,  Nassau  und  Frankfurt..  ...  17  Stimmen
führt,  Sachsen  .  ..  .  .  .....

Hessen  .
Mecklenburg-Cchwmn  .  .
Sachsen-Weimar.........
Mecklenburg-Strelitz

Olbldenburg

Braunschweig  ......
Sachsen-Meinigen
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha

Anhalt.
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwanzburg-Sondershausen

Waldeck

Reuß  ält.  Linie

Reuß  jüng.  Linie.

Schaumhurg-Lippe

Lippe

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