Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Dem  zufolge  veroxdnen  Wir:

§S.  1.

4)  Der  Preußische  Staat  wird  in  zehn  Provinzen  getheilt;

2)  Eine  oder  mehr  Provinzen  zusammengenommen,  werden  eine  Militair=Abtheilung
  bilden,  deren  überhaupt  fünf  seyn  sollen;

3)  Jede  Provinz  wird  in  zwei  oder  mehr  Regierungsbezirke  getheilt,  deren
  überhaupt  fünf  und  zmanzig  seyn  werden;

4)  Die  Eintheilung  in  Militatr-Abtheilungen,  Provinzen  und  Regierungs-Bezirke,
  wird  dieser  Verordnung  besonders  beigefügt.

§S.  2.

In  jeder  Provinz  wird  ein  Ober-Präsident  die  Verwaltung  derjenigen
allgemeinen  Landesangelegenheiten  führen,  welche  zweckgemäßer  der  Ausfüh--rung
  einer  Behörde  nnvertraut  werden,  deren  Wirksamkeit  nicht  auf  einen
einzelnen  Regierungsbezirk  beschränkt  ist.

.  3.

Zu  diesen  Gegenständen  gehören:

4)  alle  ständische  Angelegenheiten,  soweit  der  Staat  verfassungsmäßig
darauf  einwirkt;

2)  die  Aufsicht  auf  die  Verwaltung  aller  öffentlichen  Institute,  die  nicht
ausschließlich  für  einen  einzelnen  Regierungsbezirk  eingerichtet  und  besiimmt
  sind.

Die  Kredit-Spsteme  sind  hiervon  ausgenommen,  da  die  Hauptdirektionen
  derselben  unmittelbar  dem  Minister  des  Innern  untergeordnel
  bleiben.

3)  Allgemeine  Sicherheitsmaaßregeln,  in  dringenden  Fällen,  so  weit  sie
sich  über  die  Grenze  eines  einzelnen  Regierungsbezirks  hinaus  erstrecken;

4)  Alle  Militair-Maaßregeln  in  auperordentlichen  Fällen,  in  welche  die
Civilverwaltung  gesetzlich  einwirkt,  so  weit  sie  die  ganze  Oberpräsidentur
  betreffen.

Der  Oberpräsident  handelt  in  solchen  Fällen  gemeinschaftlich  mit  dem
kommandirenden  General  der  Militair-Division.

5)  Die  obere  Leitung  der  Angelegenheiten  des  Kultus,  des  öffentlichen
Unterrichts  und  des  Medizinalwesens  in  der  Oberprasidentur.  Für  diese
wichtigen  Zweige  der  innern  Verwaltung  finden  Wir  nöthig,  am  Haupt-Ort
  jeder  Oberpräsidentur  besondere  Behörden  zu  bilden,  in  welchen  der
Oberpräsident  den  Vorsitz  führen  soll.

g.  4.