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Dem zufolge veroxdnen Wir:
§S. 1.
4) Der Preußische Staat wird in zehn Provinzen getheilt;
2) Eine oder mehr Provinzen zusammengenommen, werden eine Militair=Abtheilung
bilden, deren überhaupt fünf seyn sollen;
3) Jede Provinz wird in zwei oder mehr Regierungsbezirke getheilt, deren
überhaupt fünf und zmanzig seyn werden;
4) Die Eintheilung in Militatr-Abtheilungen, Provinzen und Regierungs-Bezirke,
wird dieser Verordnung besonders beigefügt.
§S. 2.
In jeder Provinz wird ein Ober-Präsident die Verwaltung derjenigen
allgemeinen Landesangelegenheiten führen, welche zweckgemäßer der Ausfüh--rung
einer Behörde nnvertraut werden, deren Wirksamkeit nicht auf einen
einzelnen Regierungsbezirk beschränkt ist.
. 3.
Zu diesen Gegenständen gehören:
4) alle ständische Angelegenheiten, soweit der Staat verfassungsmäßig
darauf einwirkt;
2) die Aufsicht auf die Verwaltung aller öffentlichen Institute, die nicht
ausschließlich für einen einzelnen Regierungsbezirk eingerichtet und besiimmt
sind.
Die Kredit-Spsteme sind hiervon ausgenommen, da die Hauptdirektionen
derselben unmittelbar dem Minister des Innern untergeordnel
bleiben.
3) Allgemeine Sicherheitsmaaßregeln, in dringenden Fällen, so weit sie
sich über die Grenze eines einzelnen Regierungsbezirks hinaus erstrecken;
4) Alle Militair-Maaßregeln in auperordentlichen Fällen, in welche die
Civilverwaltung gesetzlich einwirkt, so weit sie die ganze Oberpräsidentur
betreffen.
Der Oberpräsident handelt in solchen Fällen gemeinschaftlich mit dem
kommandirenden General der Militair-Division.
5) Die obere Leitung der Angelegenheiten des Kultus, des öffentlichen
Unterrichts und des Medizinalwesens in der Oberprasidentur. Für diese
wichtigen Zweige der innern Verwaltung finden Wir nöthig, am Haupt-Ort
jeder Oberpräsidentur besondere Behörden zu bilden, in welchen der
Oberpräsident den Vorsitz führen soll.
g. 4.