Metadaten : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

86  1915

.  ·  ..  .  .  .  22.  Marz  1861
1915,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesehes  ũber  die  Volksschulen  vom  -Mar  tu08.

(Ges.-S.  1915,  S.  75),  die  verfassungsmäßige  Genehmigung  erteilt  hat.
Rudolstadt,  den  19.  November  1915.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

NAXXX.  Ministerial-Verordnung
vom  20.  November  1915,
betreffend  die  Einhebung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  während  des
Rechnungsjahres  1916.

Zur  Ausführung  des  Geseßes,  betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsatzes  für
die  während  des  Rechnungsjahres  1916  zu  erhebende  Grund=  und  Gebäudesteuer,
wird  verordnet,  daß  die  Grundstener  für  jedes  Viertel  des  Rechnungsjahres  1916
mit  zwei  vom  Hundert  des  Reinertrages  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften,  daß
dagegen  die  Gebäudesteuer  für  jedes  der  drei  ersten  Viertel  des  Rcchnungsjahres
1916  mit  einem  vom  Hundert  des  Nutungswertes  der  steuerpflichtigen  Gebäude
erhoben  wird,  für  das  vierte  Viertel  des  Rechnungsjahres  1916  aber  außer  Hebung
bleiben  soll.

Die  Fürstlichen  Steuerämter  werden  angewiesen,  hiernach  zu  verfahren.

Rudolstadt,  den  20.  November  1915.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.