Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Partial-Obligationen.  Emissionsgeschäst.  3.

entrichtet,  als  habe  eine  Emission  von  Partial-Obligationen
  nicht  stattgefunden.  Der  Cebent  bleibt
die  vertragsmäßige  Mittelsperson  2)  für  den  Empfang
  dieser  Zahlungen  des  Schuldners,  und  für
deren  Verabfolgung  an  die  Inhaber  der  Partialen.
Die  an  den  Cedenten  von  Seite  des  Schulodners
fobligationsmäßig  geleisteten  Zahlungen  bewirken
sofort  nach  Verhältniß  ihres  Betrages  eine  Tilgung
der  Schuld  an  Zinsen  und  Kapitalsraten,  und
rechtfertigen  bezüglich  der  letzteren  eine  theilweise
Löschung  im  Hypothekenbuche.  Unterläßt  der  Cedent
  die  Verabfolgung  an  die  Partialen-Inhaber,
so  wird  dadurch  die  eingetretene  Schuld-Erlöschung
nicht  rückgängig;  die  Partialen-Inhaber  können
sich  wegen  ihres  unbefriedigten  Guthabens  nur  an
den  Zahlungs-Empfänger,  nicht  an  den  Schuldner
halten  2).  Dies  gilt  jevoch  nur  insofern,  als  nichts
anderes  bedungen  worden.  Hat  etwa  der  Schuldner
  die  Eintragung  der  Partialen-Emission  in  das
Hypothenkenbuch  verwilligt,  so  ist  als  Wirkung
dieses  Eintrags  anzunehmen,  daß  die  Tilgung  der
Schuld  nur  nach  Verhältniß  der  an  die  Partialen-Inhaber
  verabfolgten  Zahlungen  eintritt,  und  Löschungen
  durch  Vorlage  der  eingelösten  Partialen  bedingt
  sind  2).

2)  In  dieser  Eigenschaft  ist  aber  der  Emittent,  die  ursprüngliche
  Hauptperson  des  Verhältnisses,  einem  bloßen  solutionis
  causa  adjeckus.  nicht  gleichzuachten.  Bgl.  Note  8.  —
Daß  der  Schuldner  befugt  sey,  den  einzelnen  Ueberbringern
  fälliger  Coupons  oder  verlooster  Partialen  unmittelbar
  Zahlung  zu  leisten,  wird  wohl  Niemand  bezweifeln.
Real-Sicherheit,  haben  daher  die  Partialen-Inhaber
gewöhnlich  nur  für  die  Zahlungsverbindlichkeiten  des
Schuldners,  nicht  aber  für  Erfüllung  der  Verbindlichkeit
des  Emittenten,  die  von  dem  Schuldner  empfangenen
Gelder  an  sie,  die  Partialen  =  Inhaber,  zu  verabfolgen.
In  dieser  Beziehung  schenken  sie  dem  Emittenten  Personal-Kredit.


4)  Die  gewöhnliche  Klausel,  die  Haupt-Schuhwerschresbung

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