Partial-Obligationen. Emissionsgeschäst. 3.
entrichtet, als habe eine Emission von Partial-Obligationen
nicht stattgefunden. Der Cebent bleibt
die vertragsmäßige Mittelsperson 2) für den Empfang
dieser Zahlungen des Schuldners, und für
deren Verabfolgung an die Inhaber der Partialen.
Die an den Cedenten von Seite des Schulodners
fobligationsmäßig geleisteten Zahlungen bewirken
sofort nach Verhältniß ihres Betrages eine Tilgung
der Schuld an Zinsen und Kapitalsraten, und
rechtfertigen bezüglich der letzteren eine theilweise
Löschung im Hypothekenbuche. Unterläßt der Cedent
die Verabfolgung an die Partialen-Inhaber,
so wird dadurch die eingetretene Schuld-Erlöschung
nicht rückgängig; die Partialen-Inhaber können
sich wegen ihres unbefriedigten Guthabens nur an
den Zahlungs-Empfänger, nicht an den Schuldner
halten 2). Dies gilt jevoch nur insofern, als nichts
anderes bedungen worden. Hat etwa der Schuldner
die Eintragung der Partialen-Emission in das
Hypothenkenbuch verwilligt, so ist als Wirkung
dieses Eintrags anzunehmen, daß die Tilgung der
Schuld nur nach Verhältniß der an die Partialen-Inhaber
verabfolgten Zahlungen eintritt, und Löschungen
durch Vorlage der eingelösten Partialen bedingt
sind 2).
2) In dieser Eigenschaft ist aber der Emittent, die ursprüngliche
Hauptperson des Verhältnisses, einem bloßen solutionis
causa adjeckus. nicht gleichzuachten. Bgl. Note 8. —
Daß der Schuldner befugt sey, den einzelnen Ueberbringern
fälliger Coupons oder verlooster Partialen unmittelbar
Zahlung zu leisten, wird wohl Niemand bezweifeln.
Real-Sicherheit, haben daher die Partialen-Inhaber
gewöhnlich nur für die Zahlungsverbindlichkeiten des
Schuldners, nicht aber für Erfüllung der Verbindlichkeit
des Emittenten, die von dem Schuldner empfangenen
Gelder an sie, die Partialen = Inhaber, zu verabfolgen.
In dieser Beziehung schenken sie dem Emittenten Personal-Kredit.
4) Die gewöhnliche Klausel, die Haupt-Schuhwerschresbung
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