Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Die Oberbergaͤmter sind indeß schuldig und befugt, die Berggerichte 
hinsichtlich des Berghypothekenwesens und der dahin einschlagenden, §. 3. und 
15. naher bezeichmeten Geschäfte ganz besonders zu kontrolliren; jedoch müssen 
sie ihre etwanigen materiellen Erinnerungen gegen die Legalität eines Rechts- 
akts in Hypothekensachen, dem kompetenten Oberlandesgericht zur Beurthei- 
lung und Entscheidung mittheilen. 
5. 19. 
Besoldung Die Besoldung des zu den Berggerichten gehoͤrigen Personals erfolgt 
der zu den : 7 1 dazu , .d . 
Bergge- aus dem Unserem Finanzmini zu angewiesenen Fonds. 
richten ges Unsere sämmtlichen Staatsbehörden, besonders aber die Ober= und Un- 
Wssen., tergerichte in Unsern Provinzen, haben sich hiernach auf das genaueste zu ach- 
ten, und ist gegemwärtiges Gesetz urkundlich von Uns Höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserm Koniglichen Insiegel bedruckt werden. 
Gegeben Berlin, den 2 1ten Februar 1816. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen. 
  
[No. 339.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Februar 1816., die Verhütung der 
Verunreinigung der schiff= und floßbaren Flüsse und Kanäle betreffend. 
A., Ihren Bericht vom 18ten d. M. setze Ich, zur Verhütung der Ver- 
mreinigung der schiff= und floßbaren Flüsse und Kandle, bierdurch fest; daß 
kein Besitzer von Schneidemühlen Sagespäne oder Borke, und überhaupt 
Niemand, der eines Flusses sich zu seinem Gewerbe bedient, Abgänge in sol- 
chen Massen in den Fluß werfen darf, daß derselbe dadurch, nach dem Urtheil 
der Provinzial-Polizeibehörde, erheblich verunreinigt werden kann; und daß 
jeder der dawider handelt, nicht nur die Wegraumung der den Wasserlauf 
hemmenden Gegenstände auf seine Kosten vornehmen lassen muß, sondern 
auch außerdem eine Polizeistrafe von Zehen bis Funfzig Thalern verwirkt hat. 
Berlin, den 24 sten Februar 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow. 
 
	        
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