Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Uebersicht und Aufklaͤrung der Sache ein Termin zur Regulirung des Status 
causae et controversiae anberaumt, und darin, so wie nachher nach Vor— 
schrift der Allgemeinen Gerichtsordnung verfahren. 
g. 14. 
In allen denjenigen Prozessen, in welchen am 1sten Juni bereits ui Wenn 
rechtskräftig auf Beweis erkannt worden ist, wird mit der Instruktion des 20 erl= 
Beweises und Gegenbeweises nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsord- weis, Lereits 
nung verfahren. kraft erlangt 
Die Interlokute über die Zulässigkeit der Beweis= und Gegenbeweis= he. 
mittel und die bei der Fortsetzung des Beweises und Gegenbeweises vorkom- 
menden Handlungen, Urtel über das Produktions= und Reproduktions- Ver- 
fahren sind, in sofern ihre Rechtskraft nicht bereits am #sien Juni eingetre- 
ten ist, als bloße Resolutionen anzusehen. In denjenigen Sachen, in wel- 
chen dergleichen Interlokute noch nicht abgefaßt sind, werden statt derselben 
bloße Dekrete ertheilt. Ist in einem solchen Interlokute auf Leistung eines 
angetragenen oder zurückgegebenen Eides erkannt, so sind die oben §. 12. 
gegebenen Vorschriften zu befolgen. 
6. 15. 
Da wo bereits am Tage der Einführung der Allgemeinen Gerichtsord= Felgen der 
nung eine Parthei sich an Sätzen, Ausflüchten, Handlungen, einzelnen Be- zun itner 
weismitteln, oder am ganzen Beweise oder Gegenbeweise, oder an Rechts= 
mitteln wider Urtel versäumt hat, kann dem Gegentheil das dadurch erwor= ordnung be- 
bene Recht, selbst in der Appellations-Instanz nicht entzogen werden. zunrn 
6. 10 zuiste det 
Steht lediglich noch die Abfassung des Definitiv-Urtels bevor, so sind be Mersalren 
bei Abfassung und Publikation desselben die Vorschriften der Allgemeinen der Destnuutt 
Preußischen Gerichtsordnung zu beobachten. Urtel. 
§. 17. 
Ist in einer Sache ein Definitiv-Erkenntniß erster Instanz abgefaßt und t „ 
publizirt, so ist die Zulässigkeit des dagegen eingewandten oder noch einzu- ##: bubiiheger 
nitiv- 
wendenden Rechtsmittels nach den zur Zeit der Publikation des Definitiv= Er-Erkennnisse 
kenntnisses geltenden Gesetzen zu beurtheilen. 8 
Mitte 
a) über 
¾. 18. * 
In allen Fällen, in welchen ein Rechtsmittel gegen ein Definitiv-Er= #ud 
kenntniß des Richters erster Instanz, sey es Leuteration oder Appellation, lästg (t7 
Jahrgang 1816. S einge-
	        
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