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dachten Zwecke hinderlich, weil sie zwischen den abzutretenden Grundstuͤcken
liegen; so muͤssen die Besitzer der erstern sich eine Vertauschung derselben ge—
fallen lassen, in sofern sie hinsichtlich der Lage und Guͤte hinlaͤnglich entschaͤ—
digt werden.
Artikel 21.
Ist es nach der Beschaffenheit und Groͤße der Feldmark, um eine zweck—
maͤßige Lage jedem Theile zu verschaffen, erforderlich, daß einige oder alle
Diensteinsassen translocirt werden; so müssen sie sich die Versetzung sowohl auf
derselben Feldmark, als auch auf ein zum Hauptgute gehöriges benachbartes
Vorwerk, gefallen lassen. Es mussen jedoch, wenn der Zustand des Hypo-
thekenbuchs, des HauptgutS und des Vorwerks, verschieden sind, solche Mo-
dalitäten getroffen werden, daß die Rechte der hppothekarischen Glädubiger und
anderer Interessenten dadurch nicht gefährdet werden. In jedem Falle findet
die Translokation nur unter den Bedingungen statt, daß der Gutsherr die Ko-
sten derselben trägt, und die bäuerlichen Einsassen wegen des ihnen Gebühren-
den vollständig entschädigt werden.
Artikel 22. .
Ergiebt sich bei einer Regulirung auf einem bereits separirten Gute,
daß die Vorschriften des Edikts unter a. 1. und 2. b. und c. ohne erheblichen
Nachtheil des einen oder des andern Theils nicht angewendet werden können;
so muß nach den obigen Vorschriften verfahren werden, wogegen jene Bestim-
mungen des (Edikts zur Anwendung kommen müssen, wenn entweder beide
Theile darin einig find, oder daraus einem oder dem andern Theile kein er-
heblicher Nachtheil erwächst.
Die Bestimmung unter Litt. c. des Edikts wegen der Beschränkung der
Waldweide auf Zwei Orittel des bisherigen Viehstandes, ist jedoch dahin zu ver-
stehen, daß nicht der wirklich gehaltene, sondern der Viehstand, welchen die
Diensteinsassen zu halten berechtigt sind, und daß ein ODrittel nicht von der
Hütung der gesammten Dorfeinsassen, sondern von dem Antheile, welcher den
auseinandergesetzten Oorfeinsassen davon zusteht, zu berechnen ist.
Artikel 23.
Wird die Regulirung auf einem Gute vorgenommen, worauf noch keine
Separation slatt gefunden hat; so muß die Kommission die Interessenten auf-
muntern, dazu zu schreiten. Sowohl die Gutsherrschaft, als die bauerlichen
Besitzer sind dieselbe zu fordern befugt. Wollen sie gleichwohl noch in Ge-
meinheit bleiben; so können die Vorschriften des Edikts §. 13. Lill. a. No. 1.
und 2. in den Fällen zur Anwendung kbommen, wenn sie zu keiner erheblichen
Verletzung in Ruücksicht der Güte des Bodens führen.
Wird hiernach der Gutsbesitzer durch Ueberlassung eines Feldes, oder
zusammenhängender Nandtheile von jedem der drei Felder abgefunden; so
kbonnen