Zum S. 44.
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können auch die Vorschriften Lilt. b. und c. S. 13. des Edikts, jedoch mit Rück-
sicht auf die zu c., im Art. 22. dieser Deklaration ertheilten nahern Bestün-
mungen, angewendet werden. Es muß aber in diesem Falle der Viehstand,
mit welchem die Interessenten den gemeinschaftlich bleibenden Theil der Hü-
tung fernerhin zu benutzen befugt sind, nach Verhäáltniß der Grundstücke, die
der Gutsbesitzer annoch in der Gemeine behält, und die bäuerlschen In-
teressenten bei ihren Stellen besitzen, mit Rücksicht auf die in dieser Ver-
ordnung zum H. 14. des Edikts getroffene nähere Bestimmung festgesetzt wer-
den. Kommt die Vorschrift Lilt. a. No. 3. zur Anwendung; so kann auch
die Vorschrift Lilt. b. in Rücksicht der Wörthen, Wiesen und Holzung zur
Ausübung kommen. Oie Ackerhütung kann aber nicht getheilt werden; son-
dern es kann dem Gutsbesitzer nur nachgelassen werden, so viel Vieh auf
die Gemeineweide mehr zu bringen, als ihn der vermehrte Landbesitz nach den
Gesetzen dazu berechtigt, wogegen die auseinandergesetzten Oienst-Einsassen
nach Verhältniß des verminderten Landbesitzes den Viehstand, mit welchem
sie vor der Anseinandersetzung zu hüten berechtigt waren, vermindern mussen.
Es können jedoch in diesem Falle die Bestimmungen des §. 14. ff. des Edikts
vom 14ten Septbr. 1811. wegen Beförderung der Landkultur zur Ausübung
gebracht werden. ·
Artikel 24.
Wollen die Interessenten in dem unter Artikel 23. gedachten Falle zur
Separation schreiten; so muß damit, nach Vorschrift der Gemeinheitsthei—
lungsordnung, verfahren werden. Die Abfindung fuͤr die Aufloͤsung der guts—
herrlichen Verhaͤltnisse, wird dabei den bisherigen gutsherrlichen Besitzungen
hinzugerechnet, und der Viehstand jedes Interessenten wird nach dem Land—
besitz, wie er nach der Regulirung seiner Verhaͤltnisse zu stehen kommt, be—
stimmt.
Artikel 25.
In allen Fällen muß die Kommission bei der Anweisung der gutsherr-
lichen Abfindung in Land, dafür sorgen, daß die neue Feldeintheilung und die
Ausgleichung der Mitglieder der Gemeine, unter sich, gegen den Vollzie-
hungstermin, zweckmäßig bewirkt werde, und diese erforderlichen Falles selbst
bewirken.
Artikel 206.
Sind die Gutsherrschaft und Bauern noch nicht separirt; so werden in
den hier vorausgesetzten Fällen, auch diejenigen Vorwerkoländereien, welche
zwischen dem zur Abfindung der Gutsherrschaft bestimmten Bauerlande belegen
sind, von dem Hütungsrechte der Bauern frei. Den Letztern muß der hier-
aus entspringende Abgang an Hütung aber anderweitig, sey es dure Ver-
minderung des Viehstandes, mit welchem die Herrschaft, die gemeinschaftlich
blei-