Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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· Artikel 33. 
Sind auf dem Hofe außerdem besondere, dem Gutsherrn gehoͤrige Ge- 
baude, z. B. Tagelöhnerwohnungen re.; so verbleiben diese dem Gutsherrn. 
Der bäuerliche Besitzer des Hofes kann aber verlangen, daß sie auf herr- 
schaftichen Grund versetzt werden; er muß jedoch in diesem Falle entweder 
die Versetzungskosten bezahlen, oder solche auf seine Kosten abbrechen und auf 
den ihm angewiesenen Ort aufbauen lassen. Bleibt das Gebäude nach der 
Auseinandersetzung stehen, und ist es künftig neu aufzubauen; so kann es nur 
auf herrschaftlichen Boden gesetzt werden. 
Artikel 34. 
Die Hirtenhäuser verbleiben dem bisherigen Eigenthümer. Als solcher 
wird derjenige vermuthet, der sie gebaut, oder die Baukosten dazu gegeben 
hat. Die bloße Leistung von Hand= und Spanndiensten bei dem Bau oder 
Reparatur derselben, hat auf die Frage des Eigenthums keinen Einfluß. 
Gehören hiernach die Hirtenhäuser dem Gutsherrn; so findet in Rücksicht der 
Konservation derselben an dem bisherigen Orte und deren Versetzun eben 
das statt, was in Rücksicht der unter Artikel 33. gedachten Gebaude verord- 
net worden. Die zu den Hirtenhäusern gehörigen Gärten, Aecker und Wie- 
sen, werden als Eigenthum der Dorfgemeine betrachtet und verbleiben der- 
selben, in sofern sie nicht erweislich vom Vorwerkslande genommen sind. 
Artikel 35. 
Uebrigens kann unter dem Vorwande, daß nach der durch die Regule- 
rung erfolgenden Verkleinerung der bäuerlichen Nahrung die Wohn= und 
Wirthschaftsgebaude nicht mehr in dem bisherigen Umfange erforderlich sind, 
so wenig eine theilweise Entschädigung für deren gänzliche Ueberlassung, als 
eine Mitbenutzung, verlangt werden. 
Artikel 30. 
Die unter a) F. 16. des Edikts enthaltene Verfügung wegen der 
Komnunal-Lasten, bezweckt keine Aufbürdung derjenigen Kommunal-Lasten, wozu 
der Gutsherr beizutragen verpflichtet war. Sie geht dahin, daß nach er- 
folgter Regulirung, die Einsassen unter dem Vorwande, daß sie einen Theil 
ihrer Ländereien an den Gutöherrn abtreten, diesen nicht zum Beitrage zu 
denjenigen Kommunal-Lasten, wozu jene verpflichtet waren, auffordern können. 
Artikel 37. 
In Rücksicht der Hülfêsdienste erklären Wir, daß die unter Litt. b) 
H. 16. des Edikts gedachten Hülfs= und Spanndienste an Orten, wo viere 
und zweispännige Dienste üblich sind, auch in eben der Art reservirt werden 
können. 
Solchemnach werden acht vierspännige, oder dreizehn zweispännige 
statt der zehn dreispännigen geleistet. A 
Arti-
	        
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