1859. 41
23) Randzeugnisse 35 Kr. = 10 Sgr.
Rechnungen (. Revision.
Refixions-Registratur s. Affirions-Registratur.
24) Registraturen (Niederschriften über einseitige Anbringen und Erklärungen oder
eigene Bemerkungen der Behörden) insoweit kein besonderer Ansatz vorgeschrieben
ist, für jede Seite 14 Kr. = 4 Sgr.
Insinnations-Registraturen, serner Niederschriften, welche im Gebiete der
dienstlichen Ordnung erfolgen, den Geschäftsgang bei der Behörde oder
sonstige Officialsachen betreffen, sind durchgehends frei.
25) Registrirung eines in urkundlicher Form auszufertigenden Vertrags, Erbantrittscheines
und dergl. 35 Kr. — 10 Sgr. bis 7 Fl. = 4 Thlr.
26) Reseripte ohne Unterschied für jede Seite 35 Kr. = 10 Sgr.
jedoch nicht unter 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
Dafern das Reseript eine gerichtliche Entscheidung enthält, wird es als
Erkenntuiß angesetzt.
27) Revision, einschliehlich der Verhandlung, Verichigmng und Justificatlon der
Rechnung einer Corporation, Kirche, Stistung, Gemeinde, eines Vormundes
2c., jedoch ausschließlich eines shmien Justisicationsscheines, bei
einem Einnahmebetrage bis zu 50 Fl. resp. 30 Thlr. 10 Kr. resp.8 Sgr.
bis zu 100 Fl. ren- 60 Thlr. 1 Fl. resp. 17 Sar.
bis zu 2100 Fl. = 1200 W noch 1 Procent und von welteren Beträgen
1 Procent, jedoch im Ganzen nicht mehr als 35 Fl. = 20 Thlr.
Der Vorrath voriger Rechnung und heimgezahlte Capitalien, sofern sie
wieder ausgeliehen werden, kommen dabei nicht in Anschlag. Insoweit die
bisherigen Ansätze für Revision der Kirchrechnungen niedriger sind, hat es
hierbei sein Bewenden.
Subhastationspatent s. Edictalladung.
28) bes einer anderen Behörde, für den Ansatz wie
—ies Lodung.
Vormundschaftsschein s. Bestellungsschein.
Zeugnisse s. Bescheinigungen.