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§5. 8.
Alle Testamente und letztwillige Verordnungen, welche vor dem Wegen der
#sten März 1817. errichtet worden, sind in Rücksicht ihrer Form durchgehends Testamenee.
nach den VWorschriften der alteren Gesetze zu beurtheilen. Auch der Inhalt
dieser Testamente ist gültig, in sofern nicht Prohibitto-Gesetze zur Zeit des Erb-
anfalles ihm entgegenstehen. In letzterer Rücksicht ist insbesondere die Lehre
von der Erbfähigkeit der instituirten Erben und vom Pllichttheil nach den zur
Zeit des Erbanfalls geltenden Gesetzen zu beurtheilen.
. 9. .
Es sollen aber die von den Erblassern eigenhändig ge= und unterschrie= Günigkeit
benen, ohne Beobachtung einer weiteren Form, bisher gültig gewesenen Testa- Preshelegre
mente, umgleichen diejenigen, welche vor Notarien aufsgenommen worden, nur vor chaccatien
noch während eines Jahres, vom 1sten März 1817. an gerechnet, als rechts-Testamente.
beständig erachtet werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums, tritt in Erman-
gelung einer anderweitig gültig aufgenommenen Disposition, die gesetzliche
Erbfolge ein, wofern nicht nachgewiesen werden kann, daß der Erblasser wäh-
rend des ganzen einjährigen Zeitraums von Errichtung eines Testaments nach
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts verhindert gewesen ist.
Uebrigens soll in allen Fällen, in welchen Personen, die vor Notarien
ihr Testament errichtet haben, solches gerichtlich auf= oder annehmen lassen,
die Gebührenfreiheit statt finden, so daß selbige nur die baaren Auslagen
zu entrichten verbunden sind.
· Z.10.
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, auch andern Fa= Von der ge-
milien-Mitgliedern, so weit dieselbe nicht durch rechtsgültige Verträge ab- sesüchen EnO
geandert ist, ist in allen bis zum tsten März 1817. entstehenden Erbfällen, -
nach den bisherigen Gesetzen, nachher aber, wenn der Erblasser keine rechts-
gültige Abänderungen gemacht hat, nach den Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts zu beurtheilen und zu entscheiden.
. 11.
Das rechtliche Verhältniß der Eheleute, die sich vor dem Isten Maͤrz „Von dem
1817. vetheirathet haben, soll in Absicht der Rechte und Pflichten unter Le erzseenisse.
bendigen, so wie auch der Grundsätze wegen Auseinandersetzung bei Trenmmung
der Che, nach den, zur Zeil der geschlossenen Ehe bestandenen Gesetzen be-
stimmt werden.
Die Gründe, aus welchen eine vor dem #sten März 1817. geschlossene
Ehe von nun an für nichtig und ungültig zu erklären, oder auch zu scheiden,
werden dagegen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts beurtheilt,
in sofern sie nicht aus Thatsachen hergenommen werden, welche sich früher
ereigneten, und die das damals geltende Gesetz für keinen hinreichenden Grund
geachtet