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Betheiligten, in Anwendung zu bringen sey, bleibt der Bestimmung durch eine
besondere Verordnung vorbehalten. ««·· .
&. 16. 6 1
Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, bei welchen sie schon vor dem Won der
isten März 1817. vollendet gewesen ist, lediglich nach den bisherigen Rechten Verfährung.
beurtheilt werden, wenn gleich die daraus entstandenen Befugnisse oder Ein-
wendungen erst nachher geltend gemacht würden. In solchen Fällen aber, bei
welchen die bisherige gesetzmäßige Frist zur Verjährung mit dem isten März
1817. noch nicht abgelaufen ist, sollen die Vorschriften des Allgemeinen Land-
rechts zur Anwendung gebracht werden. Sollte jedoch zur Vollendung einer
schon vor dem tsten März 1817. angefangenen Verjährung, im Allgemeinen
Landrechte eine kürzere Frist, als nach den aufgehobenen Gesetzen, vorgeschrie-
ben seyn; so bann derjenige, welcher in einer solchen kürzeren Verjährung sich
gründen will, die Frist derselben nn von dem Asten Maͤrz 1817. an berechnen.
17. E «
In Absicht der Hoͤhe der erlaubten Zinsen treten nach dem 1sten Maͤrz Vom Zins-
1817. die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts und der darauf Bezug kube.
habenden spaͤteren Verordnungen dergestalt ein, daß, wenn in einem fruͤhe—
ren Vertrage höhere Zinsen verabredet worden, als die Preußischen Gesetze ge-
statten, von dem Tage der Wirksamkeit der letzteren, der Schuldner nur
zur Zahlung der erlaubten niedrigen Zinsen verpflichtet ist.
« « . 18. «
Die Volljährigkeit tritt in Absicht aller derjenigen Personen, welche Von der
solche vor dem tsten März 1817. nach den bisherigen Gesetzen noch nicht Bolliähri-
erreicht haben, erst mit dem vollendeten Vier und Zwanzigsten Jahre ein.
. 19.
Wenn es auf eine Klassifikation der Forderungen mehrerer Gläubiger an= Von der
kommt, so sind in allen Fällen, in welchen der Streit zwischen mehreren Gläu= Küchßtatton
bigern über das Vorzugsrecht erst nach dem isten März 1817. eintritt, die Vor= ger
schriften der Preußischen Gesetze, ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Entste-
hung der Forderung geltend gewesenen Gesetze, zum Grunde der Entscheidung
zu legen. Ist aber ein wirkliches Pfand= oder Hypothekemecht bestellt oder
erworben worden, so muß der Gläubiger bei demselben geschützt werden.
Gleichergestalt verbleibt den gerichtlichen, so wie den ftillschweigenden oder ge-
setzlichen Hypotheken, ihr biöheriges Vorzugsrecht; so, daß den Pfandrechten
die zweite Klasse, den Hypotheken aber die dritte Klasse der in der Allgemeinen
Gerichtsordnung vorgeschriebenen Konkursordnung, und in diesen Klassen der
locus nach der Folge, welche den Vorschriften der bisherigen Gesetze gemäß
ist, gebühret, bis das vom neuem zu regulirende Hypothekenwesen C. 26.) die
Rangordnung der Hypothekengläubiger bestimmt haben wird.
Jahrgang 1816. Kk g. 20.