Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Nro.  92.  1807.
Königlich  Württembergtsches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  34.  Oct.

 

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Königl.  Verordunung,  die  Ausuͤbung  der  den  Patrimonial.  Herrschaften  zustehenden  Patronats
s  Befugnisse  zu  evangrlischen  geistlichen  Diensten  *  d.  17.  Oet.  1807.
Koͤnigl.  Ober--Consistorium.

Seine  Koͤnigliche  Majestät  haben  vermoͤge  allerhoͤchster  Resolution  vom  17.  Oct.
vieses  Jahrs  zu  verordnen  geruht,  daß  bei  Ausübung  der  den  Patrimonial-Herrschaften  zustehenden
  Patronats-Befugnisse  zu  evangelischen  geistlichen  Diensten  die  nachstehende  Vorschrift
  allgemein  beobachtet  werden  soll.  1

Es  haben  die  Patrimonial=  Herrschaften  bei  eintretenden  Patronats-Befugnissen  dem  ernannten
  Geistlichen  eine  Nominations-Urkunde  auf  folgende  Art  auszustellen:

„Da  die  Pfarrei  N.  Dekanars  N.  durch  das  Absterben,  (die  Beförderung,  Verse#-zuug,
  Resignation  u.  s.  w.)  des  Pfarrers  N.  N.  erledigt,  und  hierauf  von  dem  Unterzeichneten,
  vermöge  der  ihm  zustehenden  Patronars=  Befugnisse  der  N.  N.  wegen
inseratur  im  Allgemeinen  sein  Prädikat)  zu  dieser  erledigten  Pfarrei  nominirt  worden
ist;  so  wird  demselben  gegenwärtige  Rominations-Urkunde  zu  seiner  Legitimation,  undum
  auch  seines  Orte  die  allerhöchste  Königl.  Consirmation  allerunterthänigst  nachsuchen
  zu  bönnen,  mir  dem  Anfügen  zugestellt,  daß  seine  Präsentation  nach  der  vorgegeschriebenen
  Ordnung  erfelgen  werde.
N.  den  ten.

(I.  .)  ·  .  Unterschrift  des  Patrons.

Diese  Nominations-Urkunde  ist  von  dem  ernannten  Geistlichen  mit  einer  allerunterthãnigsten
  Bittschrift,  unter  Dekanatamtlichem  Beibericht,  an  das  Koͤnigl.  Ober-Consistorium
einzuse  nden,  und.  die  allerhöchsie  Königl.  Confirmation  nachzusuchen.

Zugleich  hat  der  Patrimonial-Amtmann  der  Patronat=  Herrschafr  von  der  erfolgten  Nomination
  einen  Bericht  an  das  Königl.  Ober-Confstorium  zu  erstarten,  darinn  den  Nominirten
  der  Ordnung  gemäs  zu  präsentiren,  und  im  Namen  und  vermöge  erhaltenen  Auftrags
  von  Seiten  des  Patcimonial=  Herrn  als  Patrons  die  allerhöchste  Königl.  Confirmatian,
chenfalls  allerunterthänigst  nachzusuchen.  -