Nro. 92. 1807.
Königlich Württembergtsches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 34. Oct.
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Königl. Verordunung, die Ausuͤbung der den Patrimonial. Herrschaften zustehenden Patronats
s Befugnisse zu evangrlischen geistlichen Diensten * d. 17. Oet. 1807.
Koͤnigl. Ober--Consistorium.
Seine Koͤnigliche Majestät haben vermoͤge allerhoͤchster Resolution vom 17. Oct.
vieses Jahrs zu verordnen geruht, daß bei Ausübung der den Patrimonial-Herrschaften zustehenden
Patronats-Befugnisse zu evangelischen geistlichen Diensten die nachstehende Vorschrift
allgemein beobachtet werden soll. 1
Es haben die Patrimonial= Herrschaften bei eintretenden Patronats-Befugnissen dem ernannten
Geistlichen eine Nominations-Urkunde auf folgende Art auszustellen:
„Da die Pfarrei N. Dekanars N. durch das Absterben, (die Beförderung, Verse#-zuug,
Resignation u. s. w.) des Pfarrers N. N. erledigt, und hierauf von dem Unterzeichneten,
vermöge der ihm zustehenden Patronars= Befugnisse der N. N. wegen
inseratur im Allgemeinen sein Prädikat) zu dieser erledigten Pfarrei nominirt worden
ist; so wird demselben gegenwärtige Rominations-Urkunde zu seiner Legitimation, undum
auch seines Orte die allerhöchste Königl. Consirmation allerunterthänigst nachsuchen
zu bönnen, mir dem Anfügen zugestellt, daß seine Präsentation nach der vorgegeschriebenen
Ordnung erfelgen werde.
N. den ten.
(I. .) · . Unterschrift des Patrons.
Diese Nominations-Urkunde ist von dem ernannten Geistlichen mit einer allerunterthãnigsten
Bittschrift, unter Dekanatamtlichem Beibericht, an das Koͤnigl. Ober-Consistorium
einzuse nden, und. die allerhöchsie Königl. Confirmation nachzusuchen.
Zugleich hat der Patrimonial-Amtmann der Patronat= Herrschafr von der erfolgten Nomination
einen Bericht an das Königl. Ober-Confstorium zu erstarten, darinn den Nominirten
der Ordnung gemäs zu präsentiren, und im Namen und vermöge erhaltenen Auftrags
von Seiten des Patcimonial= Herrn als Patrons die allerhöchste Königl. Confirmatian,
chenfalls allerunterthänigst nachzusuchen. -