Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

90  4.  Vollzugsvorfchriften.

Eodann  überjendet  die  Gemeindeverwaltung,  die  einen  Bezirk3ant
unterjteht,  daS  Gefuch  mit  den  erforderlichen  Nachweifen  an  die  Bezirksverwaltungsbehörde
  und  berichtet  hierbei,  ob  Anlaß  befteht,  an  der  Ge-Ihäft3fähigfeit
  des  Gefuchiteller3  zu  zweifeln.

8.

Die  Bezirfsverivaltungsbehörde  prüft  die  Vorlage  und  ftellt  feit,
ob  die  Borausjegungen  des  $  3  des  Treizügigfeitsgefeßes  gegeben  find.
Wenn  hierfür  nad)  Lage  der  Berhältniffe  feine  Anhaltspunkte  beftehen,
ijt  regelmäßig  von  bejonderen  Erhebungen  abzufehen.

SSH  die  fehlende  Zujtimmung  des  Mannes  zum  Aufnahmeantrag
einer  Ehefrau  durch)  da3  Bormundichaftsgericht  erjeßt,  jo  ift  feitzuftellen,
daB  die  Erfegung  rechtskräftig  ift.

Die  Aufnahme  eines  Deutichen  jteht  der  Bezirfsperwaltungsbehörde
zu,  in  deren  Bezirt  er  fich  niedergelajfen  Hat.  In  Miinchen  ift  Der  Stadtrat
  zujtändig.

10.

Ohne  vorherige  Niederlajjung  Fann  die  Aufnahme  nur  aus  bejonderen
  Gründen  mit  Genehmigung  de3  Staat3minifteriums  de3  nnern
erteilt  merden.*)

11.

Eradjtet  die  Bezirfsverwaltungsbehörde  die  Vorausjegungen  der
Aufnahme  nicht  al3  erfüllt,  jo  läßt  fie  den  Gejuchjteller  Hiervon  unter
furzer  Angabe  der  Gründe  verjtändigen  und  darüber  vernehmen,  ob  ev
da3  Gejuch  aujredht  erhält.  Sn  diefem  Falle  Hat  die  Bezirfspermaltungsbehörde
  über  da3  Gejudy  verwaltungsrichterlidy  zu  entfcheiden  (Gefch
über  den  Berwaltungsgericht3hof  Art.  8  Ziff.  1,  Mt.  9  Abi.  D.

12,

Die  Verhandlungen  über  die  Aufnahme  von  Deutfchen  jind  bei  allen
Behörden  und  Stellen  mit  möglidhjter  Befchleunigung  und  fojtenfrei  zu
erledigen.
3u  SS  8,  10-12,  26  Abf.  IN,  30,  31,  32  Abf.  11.

13.

Die  Einbürgerungsgejuche  find  bei  der  Gemeindebehörde  des  Niederfaffungsort3,
  in  Münden  beim  Stadtrat,  fchriftlich  einzureichen  oder
nieberzufchreiben.  Sie  müffen  alle  Angaben  enthalten,  die  zur  Ausfülfung
  des  PVerzeichniffes  Anlage  7  benötigt  find,  dann  die  Erflärung,
ob  die  gleichzeitige  Einbürgerung  der  Ehefrau  und  der  unter  elterlicher
Gewalt  ftehenden  Kinder  beantragt  wird.  Antragfteller  unter  elterlicher
Gewalt  oder  Vormundichaft,  die  das  16.  Lebensjahr  vollendet  haben,
müffen  da3  Einbürgerungsgejuch  jelbjt  unterzeichnen.  Der  gejebliche
Bertreter,  dem  die  elterliche  Gewalt  nicht  zufteht,  Hat  die  Bertretung3-befugni3
  nachzumeifen.  Seine  Zuftimmung  muß  fchriftli  abgegeben
fein.  Die  Unterfchrift  bedarf  der  amtlichen  Beglaubigung,  wenn  die  Zuftimmung
  nicht  bei  einer  Öffentlichen  Behörde  niedergejchrieben  ift.

14.

Die  Angaben  über  die  perjfönlidden  Verhältniffe  (Namen,  Geburt3-tag
  und  ort,  Staatdangehörigfeit,  Wehrdienftverhältnis,  Abjtammuna
ufw.)  jollen  durch  Urkunden  belegt  werben.

*)  Siehe  aber  oben  ©.  20  Anm.  2  (Abf.-2)  zu  $7  RESLIE.