Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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2 Bataillonen des Asten Aufgebots, 
2 Bataillonen des 2ten Aufgebots, 
2 Kavallerie-Schwadronen des isten Aufgebots, und 
2 Kavallerie-Schwadronen des 2ten Aufgebots. 
S. 11. 
Da gegenwärtig aber die Landwehr-Regimemer aus 3 Feldbataillonen 
bestehen, so sollen, um die obige Formation auszuführen, bei jedem Regi- 
mente nur künftig 2 Bataillone für das 1ste Aufgebot bleiben und die dadurch 
überzahlig werdenden Leute, nebst den bei der Reserve befindlichen, zur Bil- 
dung des 2ten Aufgebots mit benutzt werden. 
. 12. 
Dem gemaͤß bestimmen die Regimentskommandeure die beiden Ba— 
taillone, welche kuͤnftig das Aste Aufgebot bilden sollen; das 3te zum Ein- 
gehen bestimmte Bataillon, so wie das Reservebataillon wird unter die beiden 
Bataillone des Asten Aufgebots so vertheilt, daß jedes derselben vorlaͤufig aus 
8 Kompagnien oder dem halben Regimente besteht. 
. 13. 
Aus jeder Hälfte des Regiments wird sodann durch Austausch der 
nach dem Gesetz vom 3ten September 1844. dazu gehörigen Leute ein Ba- 
taillon des 1sten Aufgebots von 4 Kompagnien formirt. Die übrig bleiben- 
den bilden den Stamm des 2ten Aufgebots. 
V. 1. 
Die F§. 12. vorgeschriebene Theilung des Regiments und Reserveba- 
taillons wird sogleich nach Ankunft in der Provinz ausgeführt. Wann aber 
der Austausch der Lente zum isten und #ten Aufgebot statt finden soll; dies 
wird in jeder Provinz noch besonders bestimmt werden. Die Regimenter 
haben indeß sogleich die vorgeschriebene Formation auf dem Papiere noch vor 
Entlassung der Leute anzuordnen und die summarischen Berichte darüber aufs 
schleunigste an ihre kommandirenden Generale einzusenden. 
. 15. 
Eine Landwehrkompagnie des lsten Aufgebots soll künftig bestehen aus: 
1 Kapitain, 
1 Premier-Lieutenank, 
3 Sekonde-Lieutenants, 
23 Unteroffizieren, worunter 2 Artillerie-Unteroffiziere, 
4 Spielleuten, 
300 Landwehrmännern, 
25 Artilleristen, 
in Summa 351 Koöpfe erel. Offiziere. 
L 2 S. 10.
	        
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