Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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S. 26. 6 
Alle Offiziere, welche im Frieden bei der Landwehr fortdauernd besolder 
werden, gehdren nicht zum Korps Offiziere des Regiments, sondern sind bei 
demselben nur zur Dienstleistung angest— 
. 
Da das Korps Osfiziere der Landwehr seinem Zweck gemäß im Frieden 
außer den Uebungen auch beurlaubt ist, so sollen in Hinsicht der gegenwärtig 
bei den Regimentern befindlichen Offiziere folgende Rücksichten statt finden: 
a) denjenigen Offlzieren, die bereits außer den Jahren der Landwehrver- 
pflichtung sind, bleibt es überlassen, ob sie ganz ausscheiden oder in so- 
fern sie noch dazu fähig sind, ferner fortdienen wollen. Sind sie im 
Dienst invalide geworden, so werden sie nach den darüber statt findenden 
Vorschriften behandelt; 
b) diejenigen Offiziere, welche noch in den Jahren der Landwehrpflichtig- 
keit sind, aber nach ihrer Heimath zu gehen wünschen, können sogleich be- 
urlaubt werden und sie sollen, wenn ihr Wohnort in einen anderin Re- 
giments-Bezirk fällt, so weit es angeht auf ihr Verlangen zu jenem 
Regimente versetzt werden; 
c) diejenigen Offiziere des stehenden Heeres, die nur im Laufe des Krieges 
zur Landwehr verietzt wurden, werden in der Regel wiederum bei dem 
siehenden Heere angestellt und erhalten, nach Maaßregel ihrer künftigen Be- 
stimmung, entweder Traktement oder Wartegeld; 
d) für die Offiziere, welche erst seit der Errichtung der Landwehr in das 
Militair getreten sind, finden folgende Bestimmungen statt: 
aa) alle die, welche das eiserne Kreuz erhalten haben oder im Laufe 
des Krieges verwundet wurden, werden, wenn sie weiter dienen 
wollen, und dazu noch geeignet sind, so wie die Offiziere des ste- 
henden Heeres unter c) behandelt; 
bb) diejenigen, welche nicht das eiserne Kreuz erhalten haben und 
nicht verwundet wurden, müssen sich, wenn sie weiter dienen 
wollen und zum stehenden Heere, so fern sich Gelegenheit dazu 
findet, überzugehen wünschen, den in der Armee üblichen Prü- 
fungen unterwerfen. 
e) Alle übrige nur erst im Kriege eingetretene Offiziere treten, in sofern 
sie noch in den Jahren der Landwehrpflichtigkeit sind, mit unbestimmtem 
Urlaub in ihre frühere Verhältnisse zurück. Sie sollen indessen in solchen 
Fällen, wo es ihnen erweislich nicht möglich wird, sogleich in ihre frühere 
Beschäftigungen einzutreten, noch auf einige Zeit den halben Sold erhal- 
ten, und zwar diejenigen, die bereits in dem vorigen Feldzuge eingetreten 
sind, bis auf Zwei Jahre und die erst in diesem Feldzuge in Dins ge- 
omme-
	        
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