Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

K. 37. 
Von den Besoldeten bleiben der Chirurgus, Bataillons-Schreiber und 
Bataillons-Tambour bei dem Staabe, ebenfalls per Kompagnie der Capitain 
d'Armes und 1 Gefreiter, letztere zur Aufsicht über die Waffen und Monti- 
rungsstücke. Umer den Capitain d'Armes und den Gefreiten muüssen sich per 
Bataillon auch ein Schneider und Schuster besinden. 
S. 38. 
Die Landwehrmänner werden in ihrer gegenwärtig anhabenden Uniform 
beurlaubt, ihnen jedoch die Verpflichtung auferlegt diese sorgfältig zu schonen, 
damit sie bei einer nöthig werdenden Einforderung vollständig bekleidet er- 
scheinen können. Diesenigen, die muthwillig ihre Montirungsstucke während 
ihres Aufenthalts in der Heimath vernichtet haben, würden diese auf ihre 
Kosten anschaffen müssen. 
. 39. 
Gewehre, Patrontaschen, Tornister, Mäntel rc. bleiben in dem Ba- 
taillons-Zeughause. 
40. 
Der Feldwebel und der zweite zum Dienst bleibende Gefreite erhalten 
ihren Aufenthalt in den Ergänzungsbezirk der Kompagnie. 
. 41. 
Die Kavallerie wird zuerst in Schwadronen gemäß der den Bataillons 
ugewiesenen Ergänzungs-Bezirken formirt und sodann nach folgenden Grund- 
satzen entlassen. 
. 42. 
Die effektiven Pferde erhalten die Kommunen oder Eigenthümer, die 
solche zum Dienst des Staats hergegeben haben, zurück. Wo die Ausmitte- 
lung der ersten Eigenthümer Schwierigkeiten haben könnte, bleibt es den 
Kreisen überlassen, die Art der Vertheilung oder Versilberung mit Bezug 
auf die folgenden Bestimmungen anzuordnen. 
. 43. 
Zuerst sind, zur kuͤnftigen Einstellung in die Kavallerie-Landwehr, alle 
diejenigen Landwehrpflichtigen bestimmt, die selbst oder deren Vaͤter drei oder 
mehr Pferde halten. Diese sind verpflichtet, so lange sie sich in den Jahren 
der Landwehrpflichtigkeit befinden, sich mit einem Pferde zur Kavalerie- 
Landwehr ihres Bezirks zu stelen. 4 
Landwehrmaͤnner, die sich als Freiwillige mit einem diensttauglichen 
Pferde stellen, werden ebenfalls zur Landwehr-Kavalerie angenommen. 
9. 45. 
Was an der Vollzaͤhligmachung der aus einem Bezirk zu stellenden 
Jahrgang 1816. M Schwa-
	        
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