K. 37.
Von den Besoldeten bleiben der Chirurgus, Bataillons-Schreiber und
Bataillons-Tambour bei dem Staabe, ebenfalls per Kompagnie der Capitain
d'Armes und 1 Gefreiter, letztere zur Aufsicht über die Waffen und Monti-
rungsstücke. Umer den Capitain d'Armes und den Gefreiten muüssen sich per
Bataillon auch ein Schneider und Schuster besinden.
S. 38.
Die Landwehrmänner werden in ihrer gegenwärtig anhabenden Uniform
beurlaubt, ihnen jedoch die Verpflichtung auferlegt diese sorgfältig zu schonen,
damit sie bei einer nöthig werdenden Einforderung vollständig bekleidet er-
scheinen können. Diesenigen, die muthwillig ihre Montirungsstucke während
ihres Aufenthalts in der Heimath vernichtet haben, würden diese auf ihre
Kosten anschaffen müssen.
. 39.
Gewehre, Patrontaschen, Tornister, Mäntel rc. bleiben in dem Ba-
taillons-Zeughause.
40.
Der Feldwebel und der zweite zum Dienst bleibende Gefreite erhalten
ihren Aufenthalt in den Ergänzungsbezirk der Kompagnie.
. 41.
Die Kavallerie wird zuerst in Schwadronen gemäß der den Bataillons
ugewiesenen Ergänzungs-Bezirken formirt und sodann nach folgenden Grund-
satzen entlassen.
. 42.
Die effektiven Pferde erhalten die Kommunen oder Eigenthümer, die
solche zum Dienst des Staats hergegeben haben, zurück. Wo die Ausmitte-
lung der ersten Eigenthümer Schwierigkeiten haben könnte, bleibt es den
Kreisen überlassen, die Art der Vertheilung oder Versilberung mit Bezug
auf die folgenden Bestimmungen anzuordnen.
. 43.
Zuerst sind, zur kuͤnftigen Einstellung in die Kavallerie-Landwehr, alle
diejenigen Landwehrpflichtigen bestimmt, die selbst oder deren Vaͤter drei oder
mehr Pferde halten. Diese sind verpflichtet, so lange sie sich in den Jahren
der Landwehrpflichtigkeit befinden, sich mit einem Pferde zur Kavalerie-
Landwehr ihres Bezirks zu stelen. 4
Landwehrmaͤnner, die sich als Freiwillige mit einem diensttauglichen
Pferde stellen, werden ebenfalls zur Landwehr-Kavalerie angenommen.
9. 45.
Was an der Vollzaͤhligmachung der aus einem Bezirk zu stellenden
Jahrgang 1816. M Schwa-