Schwadron nach diesen beiden Klassen annoch fehlt, wird auf folgende Art
nach dem Gutachten der Kreisbehoͤrde gestellt:
a) entweder saͤmmtliche Grundeigenthuͤmer uͤbernehmen nach einer deshalb
anzuordnenden Vertheilung die kuͤnftige Gestellung der Pferde, oder
b) die jedesmaligen juͤngsten Grundeigenthuͤmer erhalten die Verpflich-
tung die Pferde zu siellen, bis ein jüngerer Grundeigenthümer in ihre
Stelle tritt.
S. 46.
Da es in einzelnen Städten Schwierigkeiten haben könnte nach dem
Maaßstabe des Grundeigenthums Pferde zu stellen, so werden die Lokalbe=
börden hierauf bei Vertheilung der Reiterei in den Bezirken die nöthige
Rücksicht nehmen.
S. 47.
Außer dencn, unter §. 43. und 44. angegebenen Landwehrreitern gehö-
ren vorzüglich alle diejenigen Kavalleristen dazu, die nach dem Gesetz vom
5ten September 1814. nach zurückgelegter Dienstzeit aus dem stehenden Heere
entlassen sind. Diese werden durch die nach den Bestimmungen des F. 45.
gestellten Pferde, beritten gemacht.
S. 48.
Die Landwehrreiter werden ebenfalls in Uniform und nach den unter
9. 38. und 39. für das Fußvolk gegebenen Bestimmungen beurlaubt. Män-
tel, Armatur und Reitzeuge bleiben in dem Zeughause zurück.
Mit Entlassung, Formation und Ergänzung der Offiziere für die
Landwehrreiterei wird es eben so gehalten wie es für die Infanterie vorge-
schrieben ist.
I. 49.
Von jeder Schwadron bleiben, wie schon F. 44. bestimmt worden ist,
1 Offizier, 1 Wachtmeister, 1 Trompeter und 3 Gefreite beritten und besol-
det, die sich beim Staabe aufhalten. Unter den Gefreiten müssen sich wo
möglich bei jeder Schwadron 1 Sattler und 1 Fahnenschmidt befinden.
. 50.
Eben so wie die Kavalleriepferde werden auch die gegenwärtig bei
den Landwehren befindlichen Mobilmachungspferde den Kreisen zurück gege-
ben. Die Fahrzeuge, Geschirr 2c. bleiben aber in den Bataillons-Zeug-
hdusern.
. 51. .
Dagegen werden die den Landwehrbataillonen zur Mobilmachung noͤ
thigen Pferde kuͤnftig in den Kreisen nach denselben Grundsaͤtzen wie die
Reiterpferde aufgebracht.
. 52.