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§. 52.
Nachdem die neuen Landwehr-Formationen beendet sind, wobei jedoch
alle mögliche Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse beobachtet wer-
den und die ganze Angelegenheit mit sorgfältiger Schonung des Landes aus-
geführt werden muß, treten für die Landwehr folgende neue Bestimmun-
gen ein.
5. 53.
In jedem Regierungs-Departement wird ein General oder Staabs-=
Offlzier als Inspektor der beiden Aufgebote angestellt, der die Uebungen der-
selben nach den darüber noch zu gebenden Vorschriften, so wie alle Militair-
Ergänzungs= und Mobilmachungs-Angelegenheiten in dem Regierungs-De-
partement, in Vereinigung mit den Civilbehörden und unter dem Ober-Be-
fehl des kommandirenden Generals der Provinz leitet.
. 54.
Das iste Aufgebot wird jährlich Zwei, das 2te Aufgebot jährlich Eine
große Friedens-Uebung haben. Die erste Uebung des 1sten Aufgebots soll
3 Wochen dauern.
. 55.
Die zweite Uebung soll acht Tage dauern und ein Bataillon des ssten
Aufgebots mit seinem Bataillon des 2ten Aufgebots in der Mitte seines Er-
gänzungs-Bezirks an einem schicklichen Orte zusammenrücken.
. 50.
Wie und zu welcher Zeit diese Uebungen statt finden, soll noch durch
besondere Vorschriften mit Rücksicht auf die Lokal-Berhältnisse bestimmt werden.
. 57.
Auf welche Art ohne Beeinträchtigung der Gewerbe nach den Lokal-
Verhältnissen es möglich seyn dürfte, einen Theil der Sonntags-Nachmittage
zu kleinern Uebungen in den Ergänzungsbezirken zu gebrauchen; dies bleibt
dem Ermessen der Lokal-Behörden überlassen.
' .58.
Wie die Landwehr bei einem entstehenden Kriege ins Feld ruͤcken und
mit den Linien-Regimentern in Brigaden formirt werden soll; daruͤber wer—
den noch besondere Anweisungen erfolgen.
S. 59.
Das 2te Aufgebot der Landwehr ist in Kriegszeiten nach dem Gesetz
vom Zten September 1814. hauptsächlich zu Besatzungen und zur besondern
Sicherheit der Provinz bestimmt.
. 60.
Die bei einer jeden Landwehr-Compagnie befindliche Artillerie formirt
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