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bei dem Zusammenrücken, sowohl beim ersten als zweiten Aufgebot per Ba-
taillon eine Artillerie-Compagnie von
1 Offizier,
8 Unteroffizieren,
100 Gemeinen.
Die Landwehr-Artillerie des 1sten Aufgebots wird bei eintretender
Mobilmachung, nach einer dazu noch näher zu gebenden Bestimmung mit der
Artillerie des stehenden Heeres vereinigt; die Artillerie des ##ten Aufgebots
rückt beim Ausbruch des Krieges n die naͤchsten Festungen.
. 61.
Außer vorgedachten Uebungen kann die Landwehr nur auf Unsern Be—
fehl und bei einem unerwarteten feindlichen Anfall durch den kommandirenden
General der Provinz nach Unsern, ihm deshalb ertheilten Instruktionen, zusam—
mengerufen werden. In wie fern einzelne Theile der Landwehr des 2ten
Aufgebots zur Erhaltung der innern Sicherheit und zur Unterstuͤtzung des
Landsturms auch in Frieden in einzelnen Faͤllen mitwirken sollen; daruͤber
werden noch besondere Vorschriften erfolgen.
h. 62
Sobald die Landwehr auf Unserm Befehl zusammen gerufen wird, tritt
sie nach den deshalb ausgefertigten Etats, in den vollen Sold.
g. 63.
Im Friieden werden außer den Uebungen nur die vorhin angefuͤheten
bei der Landwehr zur Dienstleistung angestellten Personen besoldet, und werden
die Regimenter hieruͤber so wie uͤber die Gewehr-Reparaturgelder und Kom—
pagnie-Unkosten r2c. noch die besonderen Etats erhalten.
ß. 64.
Für die beurlaubten Offiziere der Landwehr finden folgende Bestimmun-
gen statt: "
Der Staabsoffizier erhält als Vergütung für die Ausgaben bei den
Uebungen jährlich Einhundert Funfzig Thaler und 2 Rationen. Die Capi-
tains und Rittmeister jährlich zwei und slebenzig Thaler und 1 Ration.
05.
Die Subalternen-Offiziere erhalten für jeden Tag, den sie bei den Uebun-
gen oder sonst im Ofenst seyn müssen, ihrem Gehalte angemessene Diäten.
#. 66.
Die Offiziere erhalten Servis. Dies gilt auch von den besoldeten Unter-
Offizieren und Landwehrmännern.
§. 67.
Die Ausmittelung und Erhaltung des Bataillons-Zeughauses geschieht
von allen zum Ergänzungsbezirk gehörigen Kreisen.
S. 68.