Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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g. 68. 
Die besoldeten Unteroffiziere und Gefreiten erhalten ihre Uniform so 
wie bei den Truppen des stehenden Heeres. Wie die Bekleidung der übri- 
gen Landwehrmänner erhalten werden soll; darüber wird noch eine ausführ- 
liche Vorschrift erfolgen. 
F. 69. 
Wie die Ergänzung des Offizier-Korps und das Avancement Statt fin- 
den soll, ist bereits oben bestimmt worden. Es muß so viel wie möglich dar- 
auf gesehen werden, daß die erwählten Offiziere immer in den Bezirken woh- 
nen, in welchen die Kompagnien, zu denen sie gehören, liegen; um dies zu 
erleichtern, können außer den Uebungen auch Lieutenants die Kompagnien kom- 
mandiren. 
S. 70. 
Die Landwehrmänner werden nach dem Gesetz vom 3ten September 1814. 
aus den aus der Kriegs-Reserve austretenden Soldaten jährlich ergänzt, wo 
diese nicht zureichen werden die fehlenden aus den noch nicht gedienten Land- 
wehrpflichtigen gewählt, Eben so wird es mit der Ergänzung des 2Zten Auf- 
gebots nach der Vorschrift des H. 9 des angeführten Gesetzes gehalten. 
OS. 71. 
Wie diejenigen, die in die Landwehr eingestellt werden, ohne im stehen- 
den Heere gedient zu haben, ausexerzirt werden sollen, darüber werden noch 
besondere Vorschriften erfolgen. 
&. 72. 
Die Unteroffiziere werden aus den dazu geeigneten Landwehrmännern 
durch den Capitain gewählt und durch den Bataillons-Kommandeur bestätigt. 
S. 73. 
Zu Artilleristen werden alle diejenigen genommen, die in der Artillerie 
des stehenden Heeres ausgebildet wurden. Wird die Zahl nicht vollzählig, 
so werden hauptsächlich solche Handwerker ausgewählt, die sich für den 
Dienst der Artillerie eignen. « 
g.74. 
Die Landwehr stehen, wenn sie versammelt ist, unter den Kriegsge— 
setzen. In ihrer Heimath steht sie unter den Ortsgerichten, welche in etwa— 
nigen Straferkenntnissen die Landwehrmaͤnner indeß nur mit solchen Strafen 
belegen koͤnnen, die in den Kriegsgesetzen vorgeschrieben sind. Werden haͤr— 
tere Strafen nothwendig, so zieht dies zugleich die Ausstoßung aus der 
Landwehr nach sich. 
.75. 
Die Landwehroffiziere haben, wenn sie in ihrer Heimath sind, als 
Offiziere den Gerichtsstand der Eximirten. 
S. 76.
	        
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