Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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. 76. 
Bei bedeutenden oder wiederholten Dienstvergehen, die sich einzelne 
Offiziere wider Erwarten zu Schulden kommen lassen, muß kriegsrechtlich 
erkannt werden und koͤnnen die Kriegesrechte auch auf Entlassung aus dem 
Dienst, welches allemal den Verlust der Offizier-Praͤrogativen nach sich 
zieht, erkennen. 
V. 77. 
Bei den jährlichen Uebungen, die das iste und 2te Aufgebot nach 
§. 55. zusammen hat, wird bei jedem der 2 Bataillone ein Ehrengericht von 
dem gesammten Offizier-Korps erwählt, welches aus einem Kapitain und 
zwei Lieutenants besteht. Der Zweck desselben ist, alle die im Laufe des 
Jahres vorgefallenen noch nicht ausgeglichenen Angelegenheiten des Offi= 
zier-Korps beizulegen, und die etwa vorfallenden Verstoße in der Führung 
einzelner Individuum zu rügen. Da wo ein ganzes Offlzier-Korps auf die 
Entfernung einzelner Mitglieder antragen müßte, oder wo dies die Staabs- 
Offiziere und das Ehrengericht für nöthig halten sollten, wird nach F. 76. 
über ein solches Individuum kriegesrechtlich erkannt. 
#S#. 7S# 
Offiziere, sowohl als Landwehrmänner die im Dienst invalide wurden, 
werden eben so wie die Invaliden des stehenden Heeres behandelt. 
§. 79. 
Diejenigen Offiziere, die nach erfüllter Dienstpflicht ihren Abschied 
nachsuchen, können die Uniform forttragen. 
. 80. . 
Offiziere, die 20 Jahre bei der Landwehr gedient haben, treten in 
Hinsicht der Versorgung in die Rechte der Offiziere des siehenden Heeres. 
. 81. , 
Diejenigen Landwehrmaͤnner, die in beiden Aufgeboten ihre Zeit aus- 
dienten, erhalten das Vorrecht, bei feierlichen Gelegenheiten die Uniform 
tragen zu können. 
#. 82. 
Bei einem jeden Landwehrregiment, wird eine Anzahl Gnadenthaler 
für diejenigen Landwehrmänner bestimmt, die in beiden Aufgeboten vor- 
wurfsfrei gedient, und in ihrem Altrer der Unterstützung bedürfen. Sie 
gelangen übrigens zur Erhebung eines Gnadenrhalers, wenn einer erledigt 
wird, nach ihrer Dienstzeit. 
Wir befehlen Allen Unsern Behörden und Unterthanen, sich nach die- 
sen Vorschriften zu achten. 
Ur-
	        
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