Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Militairbriefe zugestanden. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den 
Bequartierten und den Soldaten entstehen, so werden dieselben von der betref- 
fenden Etappenbehoͤrde und den kommandirenden Offizieren, wie auch von dem 
erwaͤhnten Etappeninspektor, gemeinschaftlich beseitigt. Die Etappenbehoͤrde ist 
berechtigt, geden Unteroffizter oder Soldaten, welcher sich thätliche Mithandlun- 
gen seines Wirths oder eines andern Unterthanen erlaubt, zu arreliren und an 
den Kommandirenden zur weitern Untersuchung und Bestrafung abguliefern. 
Den gegenseitigen Etappenbehörden wird es noch zur besondern Mlicht 
gemacht, darauf zu achten, daß die Wege stets in gurem Stande erhalten wer- 
den, und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß 
es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und 
Billigkeit verlangen können, über welchen G. genstand der Etappeninspektor gleich- 
falls zu wachen hat und bei den Landesbeborden Beschwerde führen kann. 
Die kommandirenden Offiziere sowohl als die Etappenbehörden, sind anzu- 
weisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequar= 
tierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß 
die Einwohne', in Beziehung auf ihre deutschen Brüder, willig diejenigen Lasten 
tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein 
billiges Benehmen von beiden Sciten sehr gemildert werden können. 
Die Königl. Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten Mili- 
tairstraßen und die Großherzogl. Sächsischen Truppen, welche in Erfurt instra- 
dirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention, so weit e#s 
nöthig ist, vollständig unterriehtet werden, so wie die erforderlichen Auszüge aus 
derselben auf allen Etappen zur Nachricht bekanne gemacht und affigirt werden sollen. 
Diese vorstehende Etappenkonvention soll mit dem Iten Jannar 1817. in 
Kraft treten, auch auf zehen Jahre von besagtem Oato an gerechnet, als gültig 
abgeschlossen senn. 
Es wird dabei festgesetzt, daß für den Fall eines in dieser Periode eintre- 
kenden Krieges, den Umständen nach, die ctwa nothwendigen abändernden Be- 
stimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen. Auch macht 
sich die Großherzogl. Sächsische Regierung verbindlich, auf die Zeit des Aufent- 
halts der Okkuparionsarmee in Frankreich, von der Hälfte der auf den genannten 
Militairstraßen nach Frankreich durchmarschirenden Truppen nur die Hälfte der 
oben angeführten Preise für Portionen, Rationen, Vor'pann 2c. 2c. zu liquidi- 
ren, eben so wie auch bei einem dereinstigen Nuckmarsch der aus Frankreich zu- 
rückkehrenden Armeekorps für sämmlliche zurückkehrende gleichfalls nur die Hälfte 
der Verpflegungspreise liquidirt und berichtigt werden soll. 
Zu Urkund alles dessen ist dieses reziproke Durchmarsch-Reglement in 
duplo ausgefertigt, und unter Vorbehalt Allerhöchster Ratifikation von den bei- 
derseitigen Bevollmächtigten vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden. 
So geschehen Weimar, den Zsten Dezember 1816. 
(L. Ss.) Ludwig v. Wolzogen. 
(L. S.) Carl Wilhelm Freiberr v. Fritsch. 
" Rati-
	        
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