Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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als die oben erwaͤhnten, duͤrfen den Trurven nicht auger esen werden, den Fall 
ausgenommen, wenn bedeutene: Armertoros in ftarken Echellons marsihiren. 
In solchen Fällen werden sich die murt vr Olslokanon beauftragten Osfiziere mit 
der Erappenbehörde uber einen weter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Saͤmmtliche Koͤniglich-Preußische durch das Gothaische Land marschirende 
Truppen muͤssen blos auf diese Militairstraße und den Etappenort Getha instra— 
dirt werden, indein ste —ußerdem weder auf Quartier noch auf Verpflegung An- 
spruch machen können. Die Marschrouten fuͤr die auf dieser Straße marschiren. 
den Keniglich-Preupischen Truppen konnen blos von dem Köôniglich-Preugischen 
Kriegs-Ministerium, imgleichen dem Koniglich-Pecugisehen Generalkommando 
in Sachsen und von dem am Niederrhein mit Gultigkeit ausgestellt werden. Auf 
die von anderen Behorden gegebenen Marschronten wied weder Quarkier noch 
Verpflegung verabfolgt. 
In den von oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die 
Zahl der Mannschaft (Offlzicre, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, wie 
die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu 
bestummen. Jusbesondere ist darauf zu echten, daß die Behörden von den Trup- 
pemrärschen fruhzeitig genug in Kenntnßz gesetzt werden, und es wird in dieser 
Hinsicht Folgende# bestinunt: 
· Die Detaschements unter 20 Mann, — jedoch mit Auenahme der Arre- 
staten, in Ansehung deren es bei der zeitherigen Einrichtung fernerhin verbleibt, 
und für welche die Verpflegungs#ergütung von den Pôon#gich- Preilpischer Seits 
anzustellenden Etappeninpekteren und nicht mir der Vergütung für die Berpfle- 
gung der durchmarsthirenden Truppen liquidirt wird, — kennen nur den ersten und 
funfzehnten eines jeden Monaes von dem leßzten Prcussischen Haupt-Etappenorke 
abgehen (widrigenfall; sie weder Onartier noch Verpflegung erbalten), sollen 
aber nie ohne cinen Vorgesehten marschiren. Den Octasthemems bis zu 30 Mann 
ist Tags zunor cin Onarste. 3 er voraus#uschicken, um bei der Elapp#ub#hörde 
das Nörhige aummelden. VBon der Mukunft gröôsterer Octascheimnents bis zu einem 
vollen Bataillon cder einer Eskadren muß die Geappenbellör#e wenigstens drei 
Tage zavor benchrichtiget werden. Wenn ganze Bataillone, Eskadror: oder 
lmehrere Tp#### glell zeirig marschiren, so muß# nicht allein die ECioppenbehörde 
wenianensz dirt Tige zu or benatllrichliget werden, sonden es seil auch die Her- 
zogliche Landerrennerung zu Gtta wenigstens acht Tage zudor bemeehülchtiget 
und regi##rirt werden. Außerdem soll, wenn eins oder mehrere Regimenter gleich- 
zeitig ditrehmeralhken, dim ### ein kormnanbirzer Ogsizier wemgstens drei 
Tage zunor vo####gehen, um #egin der Oislekation, Berpflegung der Trup- 
pen, Stellung der TXravortmittel u s. w. mit der die Direktion über die l- 
tairitreße fuͤbrenaden Beporde geminschastlich die nethigen Verberecitingen euf 
dem Etappeu-Haupiorie für des aanze Korps zu treffen. Dicser kommandirte 
Offizier muß von der Zahl und Staͤrke der Regimenter, von ihrem Bebarf au 
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