echus, Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt
eyn.
III.
Einquartierung und Verpfeegu der Truppen und die dafür zu
gahlende Vergükung betreffend.
5.“ Verpflegung der Mannschaft.
Die durchmarschirenden Truppen können blos Ein Nachtquartier verlangen:
Ruhetuge oder ein noch längerer Aufenthalt finder nicht statt.
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Diens“ befindlichen Militalrper-
sonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben; diejemgen
Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtiget sind, er-
halten solche bei den Einwohnern. Oie durchmarschirenden Truppen, welche
der Marschroute gemäß bei den Unterkhanen einquartiert werden, erbalten auf
die Anweisung der Etappenbehörden und gegen auszustellende Quiteung des Kom-
mandirenden, die Naturalverpflegung vom Quartieiwirthe, indem Nicmand ohne
Verpflegug fernerbin einquarriert werden soll. Als allgemeine Regel wird in
diefer Hinsicht festgestelll, daß der Offizier sowohl wie der Soldat mir dem Tische
seines Wirthes zufrieden seyn muß. Um jedoch schlechter Beköstigung ven Seien
des Wirkbs, wie übermadßigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeu-
gen, wird Folgendes bestimmt:
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende Person, die
nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nach-quartier verlangen:
2 Pfimd gur ausgebackenes Brod, 1 Pfund Fleisch und Zugemäse, soviel des
Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehörk; des Morgens zum
ühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtigt
ist, von dein Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagenen
sollen die Orksobrigkeiten dafür sergen, daß hinreichender Vorrath von Bier und
Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht ubertheuert
wird. Die Subalternoffiziere bis zum Kapitain excl. erhalten außer Quartier,
Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und # Pfund Fleisch, alles
vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine
Boureille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstu
Kaff-, Butterbrod und Quart Branntwein. Der Kapitain kann außer der
oben erwähnten Verpflegung noch ein Gericht verlangen. Für diese Verpflegung
wird, nach vorgängiger Luquidarton, von dem Koniglich-Preußischen Gouverne-
ment folgende Bergütung bezahlt:
Für den Soldasen 4 90r. Gold;
— Unterefftzier — —
— Subhalrernoffizier 12 — —
— Kapilan 16 — —
Staabsoffiziere, Obrifken und Gencrale beköstigen sich auf eigene Rech-
mung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dies nicht thunlich sepn sollte,
bczahlt der Staabsoffizter 1 Rthlr. Geld, der Obrust und Gencral 1 Rehlr. 12 cpo
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