Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gold, wogegen der Ouartierträger für anfkändige und reichliche Kost te 
muß. Diese Vergütung wird von den betreffenden Staabsoffizieren unmittel 
und sofort berichtiget. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch auenahmsweise dies nicht vermieden werden können, so 
ist diese Berechtigung auf Quarrier und Verpflegung in der Marschroute beson- 
ders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gegen 
die oben fesügesetzte Entschaddigung einquartierr und verpflegk. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und 
Verpflegung nie Anspruch mnachen. » 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten im Gothaischen krank 
werden, so -sollen selbige, in sofern sie transpor#irk werden könmen, ohne Anstand 
in die Königl. Preußischen Lazarethe nach Erfurt geschafft und die dazu erforder- 
lichen Fuhren Pgen die K. 4. bestimmte Verg#ung Herzogl. Sachsen-Gethaischer 
Seits gestellt; diejenigen Kranken aber, deren Gesundheikszustand den Traneport 
nach Erfurt nicht gestatter, in eine von der Erappenbehörde zu Gotha zu bestin- 
mende strankenamkalt daselbst untergebracht, und so lange bis sie transportabel 
sino, in selbiger auf Kosten des Königl. Peußischen Gouvemements verplilear 
werden, wobei dem Königl. Preußischen Erappeninspeklor zu Erfurt frei bleibe, 
so oft es ihm nörhig dünkt, selbst nachzusehen, daß die in Gotha befindlichen 
Kranken gut abgewartet und behandelt werden. 
8. Verpflegung der Pferde. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen; 
baß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde. Ist 
der Einquarkierte mit der seinen Merden angewiesenen Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerden bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei 
nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Mililaoirpersonen, welchen Rang 
ste auch haben megen, die Pferde der Quartierwirthe eizenmächtig aus dem 
Scalle jagen und ihre Perde hineinbringen lassen. Die Fourage-Rattonen werden 
auf Anweisung der Etappenbehörde und gegen Quirtung des Empfängers aus 
einem in dem Eroppenhauptorte zu ekablirenden Magazine in Empfang genom- 
men, und die dabei erwa entstehenden Sereitigkeiten werden von der Etapp#nbe- 
hörde sosort regulirt. Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, wel- 
ches ihnen jederzcit frei steh#, oder machen die Umstände es in den zum Etap- 
penbezuk gehèrenden bequartierten Ortschaften norhwendig, daß well die Fon- 
rage aus dem Etappenmagazine nicht geholl werden kann, die Rationen im Orte 
selbst geliefert werden müssen, so har ebenfalls ein Kommandirter der Drcasch# 
ments die Fourage zur weitern Oistriburtion in Empfang zu nehmen. Von den 
Quartierwirlhen selbst darf in kemem Falle glatte oder rauhe Fonrage gefordert 
werden. Die Lieferung der Nationen soll von der mit der Direktion über die Mi- 
Htairstratze beauftragten Bebörde halbjährig, oder zu welcher Zeit es vortheil- 
haft, öffentlich ligitirt und dem Mindestferdernden übertragen werden. Der Ké- 
niglich-Preußische Etappeninsp. kor#muß zu dieser Lizitation eingeladen werden, 
und kann darauf antragen, daß ein zweiter Lizitalionstenn#n anderaum' wird, 
wenn
	        
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