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Art. 212.
Für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 13 des Gesetzes vom 16. April 1868
über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juli 1899) wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
Art. 212 a.
Für die Ausdehnung der Gültigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im
Umherziehen auf einen anderen Bezirk durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes wird
eine Gebühr von 2 Mark, wenn aber ein Teil dieses Bezirkes zum Zollgrenzbezirke gehört,
eine Gebühr von 4 Mark erhoben.
Für Wandergewerbescheine wird eine Gebühr von 5 Mark, für sonstige Gewerbelegitimationsscheine
jeder Art sowie für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden wird
eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hierdurch
nicht berührt; sie dürfen bis zum Betrage von 100 Mark erhoben werden.
Art. 213.
Die Urkunden über Entlassung aus dem Staatsverband in anderen als den im § 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark.
Die Gebühr für Naturalisationsurkunden beträgt 20 bis 50 Mark; sie kann im
Falle der Dürftigkeit des Gesuchstellers bis auf 5 Mark ermäßigt werden.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 214.
Für Prüfungszeugnisse wird, vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 234 Ziff. 19,
eine Gebühr von 4 Mark erhoben.
Die Bestimmungen über die außerdem noch zu entrichtenden Prüfungskosten bleiben
unberührt.
Art. 215.
Tanzmusikbewilligungen unterliegen für jeden Tag einer Gebühr zu
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen,
3 Mark in allen übrigen Gemeinden.
Die besondere Abgabe, welche außerdem noch zu Gunsten der Ortsarmenkasse zu entrichten
ist, beträgt für jeden Tag
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen,
1 Mark in allen übrigen Gemeinden.