Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art.  212.

Für  die  das  Heimatrecht  verleihenden  Urkunden  (Art.  13  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868
über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
30.  Juli  1899)  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Art.  212  a.

Für  die  Ausdehnung  der  Gültigkeit  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  auf  einen  anderen  Bezirk  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirkes  wird
eine  Gebühr  von  2  Mark,  wenn  aber  ein  Teil  dieses  Bezirkes  zum  Zollgrenzbezirke  gehört,
eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.

Für  Wandergewerbescheine  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark,  für  sonstige  Gewerbelegitimationsscheine
  jeder  Art  sowie  für  Gewerbelegitimationskarten  der  Handelsreisenden  wird
eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Die  für  den  gewerblichen  Unterricht  bestimmten  besonderen  Abgaben  werden  hierdurch
nicht  berührt;  sie  dürfen  bis  zum  Betrage  von  100  Mark  erhoben  werden.

Art.  213.

Die  Urkunden  über  Entlassung  aus  dem  Staatsverband  in  anderen  als  den  im  §  15
Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  bezeichneten  Fällen  unterliegen  einer  Gebühr  von  3  Mark.

Die  Gebühr  für  Naturalisationsurkunden  beträgt  20  bis  50  Mark;  sie  kann  im
Falle  der  Dürftigkeit  des  Gesuchstellers  bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.

Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.

Art.  214.
Für  Prüfungszeugnisse  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Art.  234  Ziff.  19,
eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.
Die  Bestimmungen  über  die  außerdem  noch  zu  entrichtenden  Prüfungskosten  bleiben
unberührt.
Art.  215.
Tanzmusikbewilligungen  unterliegen  für  jeden  Tag  einer  Gebühr  zu
5  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
3  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.
Die  besondere  Abgabe,  welche  außerdem  noch  zu  Gunsten  der  Ortsarmenkasse  zu  entrichten
  ist,  beträgt  für  jeden  Tag
2  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
1  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.