Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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staͤnden nach / die etwa nothwendigen abaͤndernden Bostimmungen durch eine ve· 
sondere Ueboreinkunft festgesetzt werden sollen. 
d. 34 
Da ein Theil der Koͤnigl. Preußischen Armte in diesem Augenblicke an der 
militairischen Besetzung von Frankreich, zum gemeinsamen Besten Deutschlands, 
Antheil nimint, so bewilligen Seine Königl. Hoheit der Greßherzog ven Hessen, 
daß für die dahin gehendon, oder von dort zuruckmarschirenden Truppen, nur 
die Hälfte des im 9. 13. bestii mien Verpflegungskcarifs angerechnet werde. Um 
bei der Liguidanon die desfallsige Abrechnung zu erleichtern, wird bis zur Evakui- 
rung von Frankreich festgesetzt, dag die eine Hälfce der von Erfurt nach Koble 
oder von Koblenz nach Erfurt marschirenden Rönigl. Truppen als nach Frankrei 
gehend oder daher kommend angesehen und für die Hälfte des Tarifs verpflege 
werden sollen; die andere Hälste der Truppen aber, welche diese Milstairstraße be- 
rühren, sodann diejenigen, welche über Friedberg und Bingen marschiren, folglich 
zur Garnison von Mainz gchören, sollen dagegen mit dem vollen Verpflegungsbe- 
trag in Rechnung gebracht werden. Wenn seiner Zeit der Rückm drs Königl. 
Armeekorps aus Frankreich erfolgt, so wird für das gesammte Korps nur die 
Hälfte der Verpflegungepreise liquidirt; bagegen werden nach diesem Rückmarsch. 
alle auf dem Wege von Koblenz nach Erfurt und von Erfurt nach Kobtenz mar- 
schirende Truppen mit dem vollen Verpflegungsbetrage angesetzt. 
35. 
Gegenwärtige Konvention wird ratifizirt und die Rartfikakionen binnen vier 
Wochen, oder früher, wenn es möglich ist, in Berlin gegen elnander ausgewech- 
selt werden. 4 
Zu Urkund dessen ist diese Konvention doppelt ausgeserligt, und von beider- 
seitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden. 
So geschehen Frankfurt, den 17ten Januar 1877. 
(I. Ss.) Ludwig v. Wolzogen. 
(I. S.) Heinrich Freiherr v. Münch. 
Wir baben, nachdem Wir diesen Vertrag gelesen und erwogen, den Inhalk 
desselben Unserm Willen gemäß befunden und daher angenommen, genehmige und. 
bestätigt und ratifizirt, so wie Wir ihn hiermit für Uns und Unsere Nachfolger 
annehmen, genehmigen, bestatigen und ratif###ren, und auf Unser Königliches 
Wort versprechen, zu thun und darauf zu halten, daß er genau und getreulich in 
Erfüllung gebracht werde. 
JZu Urkund dessen haben Wir Gegenwärtiges, von Uns eigenhändig unter- 
zeichnet, und durch Unsern Staakskanzler kontrasignirt, mit Unserm Königlichen 
Wappen bedrucken lassen. 
Geschehen zu Berlin, den öten März 1817. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Har denberg. 
  
(No. 476.)
	        
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