Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

ken  muß,  und  zu  befuͤrchten  ist,  es  moͤchte
hierdurch  der  Zweck  der  besondern  Bestimmung
  des  Art.  4  des  Einfuͤhrungs-Gesetzes
  vereitelt  werden,  so  sieht  man
unter  ausdrücklicher  Berufung  auf  den
g.  19  der  K.  Verordnung  vom  21.  Mai
1325,  urd  den  F.  4  der  den  Oberamts-Gerichten
  und  Gemeinde-Räthem"  amtlich
mitgetheilten  „Ueber  sicht  und  Velehrung--,
  sich  veranlaßt,  nachstehende  Erläuterung
  zu  ertheilen.

1.  Das  mit  der  Verordnung  vom  2.
Mai  1325  bekannt  gemachte  Formular
  ist  nur  für  die  Zwischenzeit,
bis  in  jeder  Gemeinde  dag  Unterpfandwesen
  bereinigt  seyn  wird,  bestimmt.


Nur  in  dieser  Zwischenzeit  begründet
  die  mit  der  Bestellung  von
Hppotheken  verbundene  Verschreibung
  des  Vermögens  im  Allgemeinen
  eine,  allerdings  wichtige
rechtliche  Folge.

Es  findet  daher  nur  in  der  erwähnten
  Zwischenzeit  der  Gebrauch
jener  Clausel  Statt;  ihre  Wirkung
aber  in  dem  einzelnen  Falle  erstreckt
sich  über  diesen  Zeitraum  hinaus.

II.  Auch  in  jener  Zwischenzelt  begründet
zwar  diese  Verschreibung  des  Vermbögens
  im  Allgemeinen  kein  wahres

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Unterpfands-Recht,  das  heißt,  sie
begründet  kein  Recht  gegen  einen  dritten
  Vesi  ißer?  des  Vern  nögens;  auch
Seihährt  isit  veinen  Vorzug  vor  juͤngeren
  Hypothekar  Glaͤubigern  ruͤcksichtlich
  ihrer  Hypotheken.

Magegen  giebt  sie  denjenigen  Hypothekar-Glaͤubigern,
  welchen  bis  zur
Bereinigung  des  Unterpfandwesens
in  jeder  Gemeinde,  zugleich  das
Vermößgen  ihrer  Schuldner  im
Allgemeinen  verschrieben  wird,
dasjenige  Vorzugs-Recht,  dessen  Erhaltung
  nach  dem  Art.  5  des  Ein-„fuͤhrungs-Gesetzes

  den  aͤlteren  Glaͤu-Pigern
  der  ersten,  Esser  i.  wie  den
Aleixen,  allgemeinfn.  Frielegirten,  und

den  aͤlteren,  allgemeinen  öffentlichen
Mfayd-GlKubigern  kortdauernd  zugesichert

  ist;  nämlich  den  nach  der  fruberen.

  Rang-Ordnung  begründeren

  Vorzug  in  Beziehung  auf
die  gemeine,  Masse.

Hiernach  werden  jene  Gläubiger
ebenso,  wie  die  angeführten  älteren
Gläubiger,  ohne  Rücksicht  auf  den
Werth  ihrer  Hyppotheken,  den  Gläubigern
  der  bisherigen  zweiten  und
dritten  Abtheilung  der  dritten  Elasse,
so  wie  den  Gläubigern  der  neuen
dritten  Elasse  vorgezogen.