ken muß, und zu befuͤrchten ist, es moͤchte
hierdurch der Zweck der besondern Bestimmung
des Art. 4 des Einfuͤhrungs-Gesetzes
vereitelt werden, so sieht man
unter ausdrücklicher Berufung auf den
g. 19 der K. Verordnung vom 21. Mai
1325, urd den F. 4 der den Oberamts-Gerichten
und Gemeinde-Räthem" amtlich
mitgetheilten „Ueber sicht und Velehrung--,
sich veranlaßt, nachstehende Erläuterung
zu ertheilen.
1. Das mit der Verordnung vom 2.
Mai 1325 bekannt gemachte Formular
ist nur für die Zwischenzeit,
bis in jeder Gemeinde dag Unterpfandwesen
bereinigt seyn wird, bestimmt.
Nur in dieser Zwischenzeit begründet
die mit der Bestellung von
Hppotheken verbundene Verschreibung
des Vermögens im Allgemeinen
eine, allerdings wichtige
rechtliche Folge.
Es findet daher nur in der erwähnten
Zwischenzeit der Gebrauch
jener Clausel Statt; ihre Wirkung
aber in dem einzelnen Falle erstreckt
sich über diesen Zeitraum hinaus.
II. Auch in jener Zwischenzelt begründet
zwar diese Verschreibung des Vermbögens
im Allgemeinen kein wahres
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Unterpfands-Recht, das heißt, sie
begründet kein Recht gegen einen dritten
Vesi ißer? des Vern nögens; auch
Seihährt isit veinen Vorzug vor juͤngeren
Hypothekar Glaͤubigern ruͤcksichtlich
ihrer Hypotheken.
Magegen giebt sie denjenigen Hypothekar-Glaͤubigern,
welchen bis zur
Bereinigung des Unterpfandwesens
in jeder Gemeinde, zugleich das
Vermößgen ihrer Schuldner im
Allgemeinen verschrieben wird,
dasjenige Vorzugs-Recht, dessen Erhaltung
nach dem Art. 5 des Ein-„fuͤhrungs-Gesetzes
den aͤlteren Glaͤu-Pigern
der ersten, Esser i. wie den
Aleixen, allgemeinfn. Frielegirten, und
den aͤlteren, allgemeinen öffentlichen
Mfayd-GlKubigern kortdauernd zugesichert
ist; nämlich den nach der fruberen.
Rang-Ordnung begründeren
Vorzug in Beziehung auf
die gemeine, Masse.
Hiernach werden jene Gläubiger
ebenso, wie die angeführten älteren
Gläubiger, ohne Rücksicht auf den
Werth ihrer Hyppotheken, den Gläubigern
der bisherigen zweiten und
dritten Abtheilung der dritten Elasse,
so wie den Gläubigern der neuen
dritten Elasse vorgezogen.