Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

andern Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartser noch Verpflegung 
bf den von den oben erwaͤhnten Behoͤrden auszustellenden Marschrouten ist 
die Zahĩ der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, wie 
dle fönen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transporcmictel genau zu 
bestimmen. 
best Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behoͤrden von den Truppenmaͤr- 
schen fruͤbzeitig genug in Keuntniß gesetzt werden, und wird zu dem Ende Folgen- 
des bestimme: 4 
Die Detaschements unter 20 Mann können nur den ersten und funfzebneen 
eines seden Monats von dem lezten Preußischen Haupt, Etappenorte abgehen (widri- 
enfalls sie weder Quarkier noch Verpflegung erhalten), sollen aber nie ohne einen 
Vergesedzen marschiren. Von dieser Regel sind allein ausgenommen diesenigen 
Militatrarrestanten, deren Transport keinen Aufschub leidet. 
DenDecgaschementks bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher vor- 
auszuschicken, um bei der Stappenbehörde das Nöchige anzumelden. Von der An- 
kunft größerer Decaschements bis zu einem vollen Batalllon oder einer Eskadro#n 
müssen die Etappenbehörden wenigstens drei Tage vorher benachrichtiger werden. 
Wenn ganze Batalllons, Eskadrons oder mehrere Truppen glelchzeitig marschiren, 
sso müssen ulcht allein die Stappenbehörden wenigstens acht Dage zuvor benach, 
richtiget werden, sondern es soll auch die Herzoglich-Nassaulsche bl 
wenigstens acht Tage zuvor benachrichtiget und requlrirt werden. Außerdem so 
wenn eins oder mehrere Reglmenter gleichzeitig durchmarschlren, dem Korps ein 
kommandirter Ofzier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der 
Dislokation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Transperemiteel u. s#w. 
mit der die Direkrion über die Militalrstraße führenden Bebörde gemelnschaftlich 
die nöchigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Stappenhauprörtern für das ganze 
Korps zu treffen. Dleser kommandirte Offzler muß von der Jahl und Stärke 
der Regimenter, von ibrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, Tag der 
Ankunfe u. s. w. sehr genau instruirt seyn. 
III. 
Einquarticrung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu 
bezahlende Vergütung betreffend, 
A. Veroflegung der Mannschafe. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst niche im Dlenst befindlichen Milicairper- 
sonen wird weder Recht auf Quamier noch auf Verpflegung gegeben; diejenigen 
Truppen aber,) welche zum Quarcier und zur Verpflegung berechrigec sind, erhalrten 
solche entweder bei den Einwohnern oder in den zu ihrer Aufnahme besonders 
aptirten Häusern größeren kokales, Baracken 2c., deren Anlage der Herzoglich- 
Rassauischen Regierung überlassen bleibt. Die Ucensilien in solchen allgemeinen. 
Bequartierungslokalen bestehen für den Unteroffzier und die Gemeinen in tagerstroh, 
einem Hakenbretc, Seühlen oder binreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unter- 
of#zier und Soldat ist gehalten, mice der Einquartierung und Verpflegung in den 
racken
	        
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