Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Buracken / zufrleden zu seyn, sobald et dasjenige erhaͤst, was er teglementemaͤßi 
zur fordern berechtiget ist. Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marsch- 
route gemäß bei den Unterthanen einquartirt werden, erhalten auf die Anwel- 
sung der Etappenbehoͤrden und gegen auszustellende Quittung der Kommandirem 
den, die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Nsemand ohne Verpfle- 
gung fernerhin einquarthert werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser 
MHinsicht festgrstellt, vaß ver Offtzier somohl wie der Soldac mie dem Ulsche sei- 
nes Wirths zufrieden seyn micß. Um sedoch schlecheer Beköstlallng von Geirc# 
des Wirtbs, wie übermäßigen Jorderungem von Selten der Soldaten vorzubeu- 
gen, wird Folgendes bestimmr: 
Der Unteroffizier und Soldar und sede zum Millealr gehörende Persouf- 
bie nicht den Rang eines Offizters hat, kann in jedem Nachequartier, sey es bet 
den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: zwei Pfund gut ausgebacke“ 
des Roggenbrod, ein halb Pfund Fleisch und Jugemüse, sovlel des Mleags und 
des Abende zu einer relchlkchen Madlzele gehört; des Morgens zum Frühstück 
konn der Solvac weiter niches vr#langen, so wensg wie er berechitger tst, von 
dem Wirthe Bier, Branneweln oder gar Kaffee zu forvern; dagegem sollen die 
Ortsodrigkeiren dafür sorgen „ daß hinreichender Vorrath von Bier und Brannt- 
wein in jedem Ortce vorhanden ist, und daß der Soldar niche übercheuert wird. 
Die Subalternoffstziere, bis zum Kapicaln exklusive, erhalten , außer Qnartier, 
Holz und Licht, das nörhige Brod, Suppe, Gemüse und ein bals Dfund Fleisch 
elles vom Wirthe gehörig gekoche, auch Mittags und Abends bei feder Mahlzeit 
eine Bouceille Bier, wie es Iin der Gegend gebrauet wird; Morgens zum- Früh= 
stück Kaffee, Buererbrod und ein achtcel Quart Branntwein. Der Kapical# kann 
außer der oben erwähnten Verpflegung des Mirtags noch ein Gericht verlangen. 
Fuͤr diese Verpflegung wird von dem Koͤniglich-Preußischen Gouvernement fol- 
gende Vergens bezahlt: 
c den Soldaten vier gure Groschew in Gold; 
— Uncteroffizier .. vler — — 
— Subalternoffizier zwoͤlf — — 
— Kapitain. . . . . sechszehn: — — 
Scaabsoffiziere, Obristen und Generale beköstigem sich auf elgene Rechnung 
in den Wirthöhänsern;. In solchen Orten, wo dies nicht tbunlich seyn sollte, be- 
zahlt der Staabsoffihler elnen Gulden ache und vierzig Kreuzer, der Obrist und Ge- 
neral zwot. Gulden zwei und vierzig Kreuzer, wogegen der Quarrierträger für anstän- 
dige und reichliche Kost sorgen muß. Dlese Vergürung wlrd von den betreffen- 
den Scaabsoffizteren ummertelbar berichriger. 
Weiber und Kinder sotlen in der Regel weder Quartser noch Perpflegung 
erhalren. Sollee jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden können, so ist 
diese Berechtigurng auf Quartier und Veroflequng in der Marschroure besonders 
zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder, gleich den 
Soldaten) gegen die eben festaesetzte Entichädlgung einquarrlert und verpflegt. 
Dageqen können die Frauen und Kinder der Offstiere auf Quartier und Ver“ 
Miegung. nie Anspruch machen.. 
Sollten hin und wieder durchmarschlrende Soldarem unterwege krank wrr 
den,
	        
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